Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00681 • VG ZH VB.2021.00681 KI-generiert

Intoxicated Driving License Revocation Upheld Based on Official Breath Test Reading

Geschäftsnummer VB.2021.00681
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a six-month driver's license revocation imposed on an individual for driving while intoxicated, reasoning that when both a preliminary breath test and a subsequent official measurement device are used, the reading from the official measurement device is decisive. The court further reasoned that the appellant, having consumed a high-alcohol beverage shortly before driving, could not reasonably expect to be under the legal alcohol limit, and this high level of intoxication should factor into the assessment of fault. Finally, the court determined that the appellant's professional need to transport tools did not constitute a special sensitivity to the measure, as alternative transportation methods for site visits were available, making the six-month revocation period appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug; Fahren in angetrunkenem Zustand. Werden Atemalkoholkontrollen sowohl mit einem Testgerät als auch einem Messgerät durchgeführt, ist der Messwert des Messgerätes massgebend (E. 4). Der Beschwerdeführer durfte, nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die Alkoholgrenzwerte noch hätte einhalten können. Der hohe Alkoholwert darf auch beim Verschulden berücksichtigt werden (E. 5.2.1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit Werkzeuge bzw. Material transportieren muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss. Es ist keine besondere Massnahmeempfindlichkeit gegeben (E. 5.2.4). Die Entzugsdauer von sechs Monaten ist angemessen. Abweisung.

Schlagwörter

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Kontrollfahrt Entzug der Konzession wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung der Verkehrsregeln Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III SVG

This provision is cited in the case summary section alongside others that likely form the basis for the substantive ruling upholding the withdrawal of the driver's license.

Art. 16c Abs. II SVG

This provision is cited in the case summary section alongside others that likely form the basis for the substantive ruling upholding the withdrawal of the driver's license.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision is cited in the case summary section, suggesting it was considered in the context of the final orders, likely regarding fundamental rights related to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00681

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00681 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug; Fahren in angetrunkenem Zustand. Werden Atemalkoholkontrollen sowohl mit einem Testgerät als auch einem Messgerät durchgeführt, ist der Messwert des Messgerätes massgebend (E. 4). Der Beschwerdeführer durfte, nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die Alkoholgrenzwerte noch hätte einhalten können.

Der hohe Alkoholwert darf auch beim Verschulden berücksichtigt werden (E. 5.2.1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit Werkzeuge bzw. Material transportieren muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss.

Es ist keine besondere Massnahmeempfindlichkeit gegeben (E. 5.2.4). Die Entzugsdauer von sechs Monaten ist angemessen. Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLISIERUNG ANGETRUNKENHEIT FÜHRERAUSWEISENTZUG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MESSUNG VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. II SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3