Student Exclusion Upheld After Refusal of Mandatory Outbreak Testing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student was temporarily excluded from in-person schooling for ten days after refusing to participate in a mandated outbreak test following a reported illness in their class, leading the parent to challenge the exclusion as an infringement of the constitutional right to primary education. The court upheld the exclusion, reasoning that the temporary measure was sufficiently grounded in the relevant cantonal Epidemic Act, as the student was justifiably classified as suspected of infection, and the measure was proportionate because the exclusion could have been avoided by taking the free, non-invasive saliva test offered by the school.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschluss vom Schulunterricht | [Die Tochter des Beschwerdeführers weigerte sich, an einem Ausbruchstest in ihrer Schule teilzunehmen, worauf sie für zehn Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde.] Der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht berührt deren Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV (E. 4.2). Mit Art. 38 EpG ist jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers infolge eines Krankheitsfalls in ihrer Klasse und ihrer Weigerung, sich testen zu lassen, als ansteckungsverdächtig eingestuft werden durfte (E. 5.2). Die getroffene Massnahme ist verhältnismässig, zumal es der Tochter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre, diese mit ihrer Teilnahme am von der Schule angeordneten kostenlosen Spucktest abzuwenden (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvides the sufficient legal basis for the temporary exclusion from compulsory schooling.
The temporary exclusion from compulsory schooling touches upon the right to basic education guaranteed by this article, which was assessed in the reasoning.
This article was mentioned in the reasoning context of the right to basic education, although the ultimate ground for dismissal was Art. 38 EPG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00680
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss vom Schulunterricht · [Die Tochter des Beschwerdeführers weigerte sich, an einem Ausbruchstest in ihrer Schule teilzunehmen, worauf sie für zehn Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde.] Der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht berührt deren Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV (E. 4.2).
Mit Art. 38 EpG ist jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers infolge eines Krankheitsfalls in ihrer Klasse und ihrer Weigerung, sich testen zu lassen, als ansteckungsverdächtig eingestuft werden durfte (E. 5.2). Die getroffene Massnahme ist verhältnismässig, zumal es der Tochter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre, diese mit ihrer Teilnahme am von der Schule angeordneten kostenlosen Spucktest abzuwenden (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte:
· ANSTECKUNGSVERDACHT AUSBRUCHSTEST BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN CORONA-PANDEMIE EPIDEMIENGESETZ GRUNDSCHULUNTERRICHT PCR-TEST SCHULAUSSCHLUSS SPUCKTEST VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 36 BV § 36 EPG § 38 EPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2