Substitute Custody Sentence Compliance with EU Return Directive and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the compliance of executing a substitute custody sentence for an unpaid fine with the EU Return Directive, affirming that imposing a fine itself is compatible if it does not delay or hinder deportation. The court reasoned that the conformity with the Directive must be established during the initial criminal proceedings, such as by the sentencing court ensuring a moderate fine that avoids the threat of substitute custody, or even precluding the fine entirely, rather than being re-examined only when the execution order is issued, as delaying this review would incentivize non-payment; additionally, the court found the lower authority erred by denying the appellant free legal aid for the appeal without proper process, leading to the appeal being partially granted, the case being remanded for compensation regarding prior legal aid, and setting a new date for the commencement of the penalty.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Frage der Vereinbarkeit des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe nach nicht bezahlter Busse mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] Kammerzuständigkeit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls (E. 1). Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; die Verhängung einer Geldstrafe ist mit der EU-Rückführungsrichtlinie nicht unvereinbar, soweit sie die Abschiebung der betroffenen Person nicht verzögert bzw. erschwert (E. 4.1). Es ist Sache des Strafgerichts, durch eine massvolle Festlegung der Geldstrafe dafür zu sorgen, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht droht – im Hinblick auf die EU-Rückführungsrichtlinie unter Umständen gar mit der Konsequenz, dass eine Geldstrafe überhaupt nicht angeordnet werden darf (E. 4.2.1). Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit der EU-Rückführungsrichtlinie erst im Rahmen des Vollzugsbefehls würde dem Gesagten zuwiderlaufen. Damit liesse sich eine beliebig hohe Geldstrafe aussprechen und wäre ein Anreiz für jede zu einer Geldstrafe verurteilte Person geschaffen, die Geldstrafe mindestens vorerst nicht zu bezahlen, es sei denn, die Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich doch als richtlinienkonform – in welchem Fall die Geldstrafe auch noch nachträglich beglichen werden könnte, um der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Dies stünde namentlich nicht im Einklang mit dem vom Bundesgesetzgeber in Art. 115 Abs. 4 und 5 AIG vorgesehenen Ansatz, wie der Richtlinie - seitens der Staatsanwaltschaft oder der Strafgerichte - binnenrechtlich Nachachtung verschafft werden soll (E. 4.2.2). Die Konformität mit der EU-Rückführungsrichtlinie ist somit nicht erst im Zuge der Anfechtung eines Vollzugsbefehls herzustellen. Entsprechende Einwände wären vielmehr mittels Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben gewesen. Eine (erneute)Überprüfung im Vollzugsstadium hat nicht mehr stattzufinden (E. 4.2.3). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gewähren müssen und die entsprechenden Gesuche nicht ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich unbelegter Mittellosigkeit abweisen dürfen (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren an die Vorinstanz. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context describing the approach mandated by the Federal Legislator regarding compliance with the EU Return Directive.
Cited in the context describing the approach mandated by the Federal Legislator regarding compliance with the EU Return Directive.
Cited among the legal norms relevant to the case.
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Cited among the legal norms relevant to the case.
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This procedural norm is implicitly related to the granting of legal aid, which was explicitly ordered in the dispositive (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00679
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00679 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.04.2023 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. [Frage der Vereinbarkeit des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe nach nicht bezahlter Busse mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] Kammerzuständigkeit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls (E. 1). Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; die Verhängung einer Geldstrafe ist mit der EU-Rückführungsrichtlinie nicht unvereinbar, soweit sie die Abschiebung der betroffenen Person nicht verzögert bzw. erschwert (E. 4.1). Es ist Sache des Strafgerichts, durch eine massvolle Festlegung der Geldstrafe dafür zu sorgen, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht droht – im Hinblick auf die EU-Rückführungsrichtlinie unter Umständen gar mit der Konsequenz, dass eine Geldstrafe überhaupt nicht angeordnet werden darf (E. 4.2.1).
Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit der EU-Rückführungsrichtlinie erst im Rahmen des Vollzugsbefehls würde dem Gesagten zuwiderlaufen. Damit liesse sich eine beliebig hohe Geldstrafe aussprechen und wäre ein Anreiz für jede zu einer Geldstrafe verurteilte Person geschaffen, die Geldstrafe mindestens vorerst nicht zu bezahlen, es sei denn, die Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich doch als richtlinienkonform – in welchem Fall die Geldstrafe auch noch nachträglich beglichen werden könnte, um der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Dies stünde namentlich nicht im Einklang mit dem vom Bundesgesetzgeber in Art. 115 Abs. 4 und 5 AIG vorgesehenen Ansatz, wie der Richtlinie - seitens der Staatsanwaltschaft oder der Strafgerichte - binnenrechtlich Nachachtung verschafft werden soll (E. 4.2.2).
Die Konformität mit der EU-Rückführungsrichtlinie ist somit nicht erst im Zuge der Anfechtung eines Vollzugsbefehls herzustellen. Entsprechende Einwände wären vielmehr mittels Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben gewesen. Eine (erneute) Überprüfung im Vollzugsstadium hat nicht mehr stattzufinden (E. 4.2.3). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gewähren müssen und die entsprechenden Gesuche nicht ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich unbelegter Mittellosigkeit abweisen dürfen (E. 5).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren an die Vorinstanz. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERSATZFREIHEITSSTRAFE GELDSTRAFE GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG MITTELLOSIGKEIT RÜCKFÜHRUNG RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE STRAFANTRITT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 74 Abs. I AIG Art. 74 Abs. II AIG Art. 115 Abs. IV AIG Art. 115 Abs. V AIG Art. 115 Abs. IV AuG Art. 34 Abs. IV StGB Art. 36 Abs. I StGB § 439 Abs. II StPO § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2