Neighbor Appeal Dismissed Regarding Building Permit Setbacks and Height Specifications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA neighboring appeal was dismissed concerning a building permit for three terraced single-family houses, where the appellants challenged the lack of specific measurements for setbacks, building heights, and slope inclinations on the plans, arguing these omissions prejudiced their rights. The court reasoned that while complete application documents are required, the missing specifics were derivable from the permit itself and measurable on the plans, thus not affecting the neighbors' legal interests; furthermore, the municipal zoning regulations allowed the large property distance to substitute for the street distance, meaning no distance needed to be maintained on any building side, and the height privilege due to steep slopes applied, and the rule limiting roof structures to one-third of the facade length must be assessed across the entire architecturally unified row of houses, with the lower court's assessment of design and the visibility of basements being reasonable and compliant.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung für drei Reiheneinfamilienhäuser Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (E. 5.1). Mangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn und Nachbarinnen nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken (E. 5.2). Die Grenzabstände, Gebäudehöhen und Hangneigungen sind in den Bauplänen nicht eingetragen, ergeben sich jedoch aus der Baubewilligung und lassen sich aus den Plänen herausmessen. Die Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführerinnen war nicht tangiert (E. 5.3). Die BZO der Gemeinde Richterswil bestimmt, dass die Anordnung des grossen Grundabstands frei gewählt werden kann. Wird der grosse Grundabstand gegenüber der Strassenseite gewählt, tritt der Strassenabstand an dessen Stelle. Dies hat zur Folge, dass ein Abstand im Ausmass des grossen Grundabstands auf keiner Gebäudeseite einzuhalten ist. Hätte die Gemeinde dies verhindern wollen, so hätte sie eine anderslautende Anordnung treffen müssen (E. 6). Die BZO legt weiter eine Gebäudehöhenprivilegierung fest, sofern die durchschnittliche Hangneigung in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15° beträgt (E. 7.1). Es kann offengelassen werden, ob die Hangneigung bloss im Baubereich oder von den sich gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aus zu messen ist, da die Werte in jedem Fall mehr als 15° betragen (E. 7.4). Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (E. 8.1). Die Fassadenlänge ist über alle drei Reiheneinfamilienhäuser zu veranschlagen, da die gesamte Fassade eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.4). Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung betreffend die Einordnung ist nicht zu beanstanden und die Vorschriften betreffend die Erscheinung von Untergeschossen sindnicht verletzt (E. 9.4 f.). Abweisung.
Schlagwörter
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00678
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00678 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung für drei Reiheneinfamilienhäuser Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (E. 5.1). Mangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn und Nachbarinnen nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken (E. 5.2).
Die Grenzabstände, Gebäudehöhen und Hangneigungen sind in den Bauplänen nicht eingetragen, ergeben sich jedoch aus der Baubewilligung und lassen sich aus den Plänen herausmessen. Die Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdeführerinnen war nicht tangiert (E. 5.3). Die BZO der Gemeinde Richterswil bestimmt, dass die Anordnung des grossen Grundabstands frei gewählt werden kann. Wird der grosse Grundabstand gegenüber der Strassenseite gewählt, tritt der Strassenabstand an dessen Stelle. Dies hat zur Folge, dass ein Abstand im Ausmass des grossen Grundabstands auf keiner Gebäudeseite einzuhalten ist.
Hätte die Gemeinde dies verhindern wollen, so hätte sie eine anderslautende Anordnung treffen müssen (E. 6). Die BZO legt weiter eine Gebäudehöhenprivilegierung fest, sofern die durchschnittliche Hangneigung in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15° beträgt (E. 7.1). Es kann offengelassen werden, ob die Hangneigung bloss im Baubereich oder von den sich gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aus zu messen ist, da die Werte in jedem Fall mehr als 15° betragen (E. 7.4). Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (E. 8.1).
Die Fassadenlänge ist über alle drei Reiheneinfamilienhäuser zu veranschlagen, da die gesamte Fassade eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.4). Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung betreffend die Einordnung ist nicht zu beanstanden und die Vorschriften betreffend die Erscheinung von Untergeschossen sind nicht verletzt (E. 9.4 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUPLÄNE DACHAUFBAUTE DRITTELSREGELUNG FASSADE GARAGE GEBÄUDEHÖHE GESTALTUNG UND EINORDNUNG GRUNDABSTAND HANGNEIGUNG NACHBARBESCHWERDE STRASSENABSTAND UNTERGESCHOSS · Rechtsnormen:
· § 238 Abs. I PBG § 265 Abs. I PBG § 292 lit. b PBG § 293 PBG § 310 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3