Ethiopian National v. State: Article 8 EMRK and Residence Permit for Father of Minor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, a national of Ethiopia whose asylum claim was definitively rejected and who was ordered to leave the country, sought a residence permit based on Article 8 EMRK, citing his status as the father of a minor daughter holding a settlement permit. The court determined that although the applicant's right to contact his daughter was relevant, the conditions for a residence permit under Article 8 EMRK were not met because the affective relationship with the daughter was not considered particularly close, especially given the precarious nature of the applicant's stay during the relationship's development, leading the court to conclude that the right to contact did not outweigh the state's interest in immigration control. Despite this finding, the court ultimately upheld the granting of a temporary residence permit (UP/URB) and dismissed the administrative appeal against that decision.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er stellte deshalb ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Weil der Beschwerdeführer in affektiver Hinsicht keine besonders qualifizierte Beziehung zu seiner Tochter unterhält, insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beziehungsaufbau während des hiesigen prekären Aufenthalts des Beschwerdeführers stattfand, sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kontakt mit seiner Tochter überwiegt unter diesen Umständen das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung nicht (E. 3.3). Gutheissung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertThe court did not find the requirements for granting a residence permit based on this article to be met in its assessment.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00675
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00675 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgelehnt wurde.
In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er stellte deshalb ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Weil der Beschwerdeführer in affektiver Hinsicht keine besonders qualifizierte Beziehung zu seiner Tochter unterhält, insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beziehungsaufbau während des hiesigen prekären Aufenthalts des Beschwerdeführers stattfand, sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kontakt mit seiner Tochter überwiegt unter diesen Umständen das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung nicht (E. 3.3). Gutheissung des Gesuchs um UP/URB. Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ASYL ERITREA INTEGRATION KINDERRECHTEKONVENTION LEUMUND UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERTRETUNG WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 AsylG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK § 21 VRG Art. 304 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3