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VB.2021.00672 • VG ZH VB.2021.00672 KI-generiert

Discrimination Claim Regarding Job Reclassification and Education Requirements

Geschäftsnummer VB.2021.00672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the reclassification of a position following a remand from a higher court concerning potential gender discrimination in the evaluation of the "Education and Experience" criterion (K1) for the complainant's job compared to other roles like engineer, auditor, and tax commissioner. The court reasoned that the reviewed requirement profiles did not show a discriminatory evaluation for the complainant's position, and that true discrimination in ranking can only be assessed by comparing concrete job placements, not exemplary salary class evaluations. Furthermore, the court found no basis to argue that extensive professional experience could not compensate for the lack of a university degree, ultimately rejecting the complainant's claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnklasseneinreihung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124) | Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124 nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Frage, ob die Bewertung des Kriteriums K1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend ist (8C_180/2021). Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Anforderungsprofilen ergibt sich keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K1 für die Stelle des Beschwerdeführers im Vergleich zu den genannten Berufen (E. 4). Ob eine Stelle tatsächlich in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich sodann nur im Vergleich mit der Einreihung konkreter Stellen beurteilen, nicht anhand der beispielhaften Bewertungen für die Einreihung in einzelne Lohnklassen in der VFA (E. 5.1). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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geschlechtsspezifische Diskriminierung Arbeitsplatzbewertung arbeitsrechtliche Qualifikation Hochschulbildung Berufsverbot Besteuerung der Gehälter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 3 BV

This constitutional provision regarding equality and non-discrimination is relevant background context but is not cited in the final dispositive orders (as the dispositive section is missing).

Art. 13 Abs. 5 GlG

This provision related to equal pay is relevant background context but is not cited in the final dispositive orders (as the dispositive section is missing).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00672

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnklasseneinreihung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124) · Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124 nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Frage, ob die Bewertung des Kriteriums K1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend ist (8C_180/2021).

Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Anforderungsprofilen ergibt sich keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K1 für die Stelle des Beschwerdeführers im Vergleich zu den genannten Berufen (E. 4). Ob eine Stelle tatsächlich in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich sodann nur im Vergleich mit der Einreihung konkreter Stellen beurteilen, nicht anhand der beispielhaften Bewertungen für die Einreihung in einzelne Lohnklassen in der VFA (E. 5.1). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG GESCHLECHTERDISKRIMINIERUNG GLEICHER LOHN LOHNEINSTUFUNG LOHNGLEICHHEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 13 Abs. 5 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1