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VB.2021.00671 • VG ZH VB.2021.00671 KI-generiert

Improper Service on Represented Party Voids Appeal Deadline

Geschäftsnummer VB.2021.00671
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether the deadline for filing an appeal was properly observed, noting that a representative had managed the appellant's social assistance matters for years, which should have been known to the opposing party. The initial decision was deemed improperly served because it was sent directly to the appellant rather than their established representative, meaning the deadline for requesting reassessment only began when the decision reached the representative or, at the earliest, when the appellant personally learned of it. The court reasoned that the legal fiction of service could not apply given the known representation, leading to the conclusion that the request for reassessment was timely filed, thereby reversing the prior decisions and remanding the matter for a new decision on the reassessment request and the procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen, wozu namentlich die Wahrung der Rechtsmittelfrist gehört, bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 3.1). Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt diese bereits seit mehreren Jahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdegegnerin musste dieses Vertretungsverhältnis bekannt sein. Der erstinstanzliche Entscheid wurde deshalb mangelhaft eröffnet, da er an die Beschwerdeführerin – und nicht ihren Vertreter – versandt wurde. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung begann somit erst zu laufen, als der Entscheid in den Machtbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin gelangte, frühestens aber, als die Beschwerdeführerin (erstmals) persönlich davon erfuhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann die Zustellfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Möglicherweise musste die Beschwerdeführerin zwar mit einem Rückerstattungsentscheid rechnen, aufgrund des angezeigten Vertretungsverhältnisses nicht jedoch damit, dass dieser Entscheid an sie persönlich adressiert würde. Damit wurde aber das Begehren um Neubeurteilung rechtzeitig gestellt und hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht infolge Verspätung nicht eintreten dürfen (E. 4.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.3.). Gutheissung. Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der Sozialbehörde. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid über das Begehren um Neubeurteilung an die Sozialbehörde. Rückweisung an den Bezirksrat zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Unterbrechung der Verjährung gesetzliche Vertretung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This article is cited in the part of the decision that establishes that the appeal must be granted, implying it relates to the substantive rights violated (likely the right to be heard/due process).

Art. 29 Abs. II BV

This article is cited in the part of the decision that establishes that the appeal must be granted, implying it relates to the substantive rights violated (likely the right to be heard/due process).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00671

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00671 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen, wozu namentlich die Wahrung der Rechtsmittelfrist gehört, bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 3.1). Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt diese bereits seit mehreren Jahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten.

Der Beschwerdegegnerin musste dieses Vertretungsverhältnis bekannt sein. Der erstinstanzliche Entscheid wurde deshalb mangelhaft eröffnet, da er an die Beschwerdeführerin – und nicht ihren Vertreter – versandt wurde. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung begann somit erst zu laufen, als der Entscheid in den Machtbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin gelangte, frühestens aber, als die Beschwerdeführerin (erstmals) persönlich davon erfuhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann die Zustellfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.

Möglicherweise musste die Beschwerdeführerin zwar mit einem Rückerstattungsentscheid rechnen, aufgrund des angezeigten Vertretungsverhältnisses nicht jedoch damit, dass dieser Entscheid an sie persönlich adressiert würde. Damit wurde aber das Begehren um Neubeurteilung rechtzeitig gestellt und hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht infolge Verspätung nicht eintreten dürfen (E. 4.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.3.). Gutheissung.

Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der Sozialbehörde. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid über das Begehren um Neubeurteilung an die Sozialbehörde. Rückweisung an den Bezirksrat zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens. · --- · Stichworte: · ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERÖFFNUNGSMANGEL GEHÖRSVERLETZUNG NEUBEURTEILUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELFRIST RECHTSVERWEIGERUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRETUNGSVERHÄLTNIS WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3