Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00670 • VG ZH VB.2021.00670 KI-generiert

Garden Hedge Placement Dispute Exceeds Original Scope

Geschäftsnummer VB.2021.00670
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to hear a case concerning the placement of a hedge in a protected garden after the hedge was removed, because the applicants sought a new decision on the location of a new hedge, which was a different legal issue than the original dispute over the approval of the removed hedge's location. The court reasoned that the applicants impermissibly changed the subject of the litigation by raising a new question about where a new hedge would be permissible under garden monument protection law, exceeding the scope of the original administrative approval process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Standort einer Hecke in einem unter Schutz gestellten Garten. Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden (E. 1.2.1). Diese Hecke war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren. (...) Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und einen Entscheid über ihren Standort zu treffen (E. 1.2.3). Einerseits deutet nichts darauf hin, dass letztere Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden. Andererseits – und das ist entscheidend – betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten Genehmigungsverfahrens ist. Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus (E. 12.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Schutzbereich des Patents Streitgegenstand Überbaurecht Bodenrecht Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BV

The court did not rule on the merits of the case because the claim exceeded the original subject of the dispute, implying a violation of the right to be heard, guaranteed by this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00670

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222179&W10_KEY=13317031&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00670 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Standort einer Hecke in einem unter Schutz gestellten Garten. Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden (E. 1.2.1).

Diese Hecke war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren. (...) Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und einen Entscheid über ihren Standort zu treffen (E. 1.2.3). Einerseits deutet nichts darauf hin, dass letztere Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden.

Andererseits – und das ist entscheidend – betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten Genehmigungsverfahrens ist. Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus (E. 12.4).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER RECHTSBEGEHREN DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG GARTENANLAGE PROZESSGEGENSTAND RECHTSVERWEIGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3