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VB.2021.00667 • VG ZH VB.2021.00667 KI-generiert

Appeal Refusal Due to Untimely Recusal Motion and Failure to Post Security

Geschäftsnummer VB.2021.00667
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision regarding non-promotion, seeking suspensive effect, and also filed a motion for the recusal of a judge, which was deemed inadmissible as the relevant events concerning the alleged bias occurred prior to the judicial decision being challenged. The court reasoned that the subsequent coming of age of the appellant's daughter during the appeal process did not retroactively validate the recusal motion, and furthermore, the appellant's indication of a Swiss address did not preclude the requirement for providing security (caution money) under the relevant statute; the slight delay in paying this security, even if it caused no procedural extension, was grounds for refusing to enter a judgment on the merits of the appeal, as the court could not substitute itself for the initial administrative body to compel a settlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung) | [Kautionssäumnis; Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens] Das Ausstandsbegehren ist untauglich und nicht an die Hand zu nehmen (E. 2). Die Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz steht einer Kautionierung gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht entgegen (E. 3.1). Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde und die Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angedrohten Säumnisfolge bzw. des Nichteintretens auf die Beschwerde (E. 3.2). Überdies kann das Verwaltungsgericht erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz angerufen werden und weder anstelle der erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen noch diese zum Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten (E. 3.4). Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensverzögerungen verspätete Vorbringen Beförderungsentscheidungen Beschwerdelegitimation Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. II lit. a VRG

This provision governs the conditions under which the court may waive the requirement for a security deposit, which was considered in the decision to not dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00667

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00667 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung) · [Kautionssäumnis; Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens] Das Ausstandsbegehren ist untauglich und nicht an die Hand zu nehmen (E. 2). Die Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz steht einer Kautionierung gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht entgegen (E. 3.1).

Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde und die Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angedrohten Säumnisfolge bzw. des Nichteintretens auf die Beschwerde (E. 3.2). Überdies kann das Verwaltungsgericht erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz angerufen werden und weder anstelle der erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen noch diese zum Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten (E. 3.4). Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde.

· --- · Stichworte: · KAUTIONSSÄUMNIS NICHTEINTRETEN PARTEIWECHSEL · Rechtsnormen: · § 15 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5