Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00664 • VG ZH VB.2021.00664 KI-generiert

North Macedonia: Family Reunification Denied Due to Debt Risk

Geschäftsnummer VB.2021.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of a family reunification request for a citizen of North Macedonia seeking to join his wife, citing a substantial risk of future debt accumulation and potential reliance on social welfare. Previous court decisions had already established the individual's willful default on financial obligations. Despite the passage of time, there was no evidence of debt reduction, and the court found that the risk of the individual being unable to meet financial obligations without incurring further debt or requiring social assistance remained high. Consequently, the public interest in preventing entry outweighed the individual's private interest in family reunification, and the court determined it was reasonable for the family to maintain their relationship from a distance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug) | [Der Familiennachzug des 1978 geborenen, nordmazedonischen Staatsangehörigen wurde wegen des Risikos weiterer, künftiger Schuldenwirtschaft und möglicher Fürsorgeabhängigkeit abgelehnt.] In ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) durch den Beschwerdeführer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdeführer weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in den Akten (E. 6.2). Bei einer Gesamtbetrachtung besteht weiterhin ein beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden ihren Existenzbedarf in Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern vermögen. Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden, da diese ohne Erzielung eines existenzsichernden Verdiensts keine Möglichkeiten haben, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse (E. 7.4). Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Zuzug in die Schweiz und der Familie ist zumutbar, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen (E. 7.5). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzug Obligationenrecht öffentliche Schulden finanzielles Risiko Verzugszinsen Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

Cited as the basis for confirming that the applicant had willfully failed to meet public and private law obligations.

Art. 62 Abs. I lit. c AIG

Cited as a ground for rejecting the application for entry and residence.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

Cited as a ground for rejecting the application for entry and residence.

Art. 51 Abs. II lit. b AIG

Cited as a ground for rejecting the application for entry and residence.

Art. 43 Abs. I AIG

Cited as a general provision regarding the entry and residence of foreign nationals.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00664

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222501&W10_KEY=13317027&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.07.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug) · [Der Familiennachzug des 1978 geborenen, nordmazedonischen Staatsangehörigen wurde wegen des Risikos weiterer, künftiger Schuldenwirtschaft und möglicher Fürsorgeabhängigkeit abgelehnt.] In ihrem Entscheid vom 31.

Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) durch den Beschwerdeführer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdeführer weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in den Akten (E. 6.2). Bei einer Gesamtbetrachtung besteht weiterhin ein beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden ihren Existenzbedarf in Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern vermögen.

Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden, da diese ohne Erzielung eines existenzsichernden Verdiensts keine Möglichkeiten haben, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse (E. 7.4). Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Zuzug in die Schweiz und der Familie ist zumutbar, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen (E. 7.5).

Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN FAMILIENNACHZUG MUTWILLIGE VERSCHULDUNG SCHULDENABBAU VERLUSTSCHEINE VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 77a Abs. I lit. a VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3