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VB.2021.00663 • VG ZH VB.2021.00663 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Representation Authority Overturned Due to Failure to Grant Remedial Deadline

Geschäftsnummer VB.2021.00663
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision where the lower court dismissed an appeal concerning the assumption of costs for the out-of-home placement of a minor because it deemed the mother lacked the authority to represent the child due to a conflict of interest. The court reasoned that the mother's request to manage support payments under the child's name rather than her own, aimed at shifting potential reimbursement liability and demanding parental contributions through a different legal channel, created a conflict of interest as it could affect the child's assets, thus voiding her legal representation authority under the relevant civil code article. However, the administrative court overturned the lower court's decision because it failed to grant a subsequent deadline for remedying the defect of lacking proper authorization before dismissing the appeal on those grounds, mandating a remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdplatzierungskosten | Sozialhilfe: Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend Übernahme der Fremdplatzierungskosten. [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten Rechtsvertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete.] Beschwerdebefugnis (E. 1). Die elterliche Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit entfällt von Gesetzes wegen, wenn die Eltern Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den Namen des Beschwerdeführers statt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision der Mutter und sie war nicht befugt, im vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen Rechtsvertreter zu mandatieren (E. 2). Bevor auf ein Rechtsmittel mangels gültiger Vollmacht nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen (E. 3). UP/URB (E. 4.3). Rückweisung.

Schlagwörter

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administrative Entlassung gesetzliche Vertretung elterliche Gewalt Beschwerdelegitimation Revisionsgrund Interessenkollision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 306 Abs. III ZGB

The court applied this article to establish that the parent's authority to represent the child ceases due to a conflict of interest.

§ 56 Abs. I VRG

This procedural rule was cited in the context of the need to grant a deadline to remedy defects before declaring an appeal inadmissible due to lack of proper representation, which the lower court failed to do.

§ 23 Abs. II VRG

This article governed the reversal of the lower court's decision (Rückweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00663

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Sozialhilfe: Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend Übernahme der Fremdplatzierungskosten. [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten Rechtsvertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete.] Beschwerdebefugnis (E. 1).

Die elterliche Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit entfällt von Gesetzes wegen, wenn die Eltern Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den Namen des Beschwerdeführers statt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision der Mutter und sie war nicht befugt, im vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen Rechtsvertreter zu mandatieren (E. 2).

Bevor auf ein Rechtsmittel mangels gültiger Vollmacht nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen (E. 3). UP/URB (E. 4.3). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ELTERLICHE SORGE FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT MINDERJÄHRIGE VERTRETUNG VERTRETUNGSMACHT VOLLMACHT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 23 Abs. II VRG § 56 Abs. I VRG Art. 304 ZGB Art. 306 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3