Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00662 • VG ZH VB.2021.00662 KI-generiert

Prison Sentence Commencemen Not Void

Geschäftsnummer VB.2021.00662
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the commencement of a prison sentence, specifically examining whether the underlying criminal order was void or legally binding. The court found that only exceptionally severe defects, rendering an order nonsensical, immoral, or arbitrary, could lead to its invalidity, which was not the case here. Procedural defects raised by the petitioner were also deemed insufficient to establish invalidity. The court concluded that the executability of the prison sentence and the obligation to serve it had already been definitively decided, and the principle of commencing the sentence could not be challenged further in this proceeding. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafantritt: Prüfung der Nichtigkeit bzw. der Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbefehls. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich, sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erschiene. Dies ist beim vorliegend zugrundeliegenden Strafbefehl nicht der Fall. Auch soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel des Strafbefehlsverfahrens vorbringt, sind keine schwerwiegenden, die geltend gemachte Nichtigkeit begründenen Mängel ersichtlich. Darüber, dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdeführer seine Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden. Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu angefochten werden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht erneut darüber zu befinden. Abweisung.

Schlagwörter

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Strafurteil bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Überprüfung der Strafzumessung prozessleitende Verfügungen Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 372 Abs. I StGB

This provision is cited as the legal basis for the order in question, implying it was used in the court's final decision regarding the commencement of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00662

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00662 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 23.05.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafantritt: Prüfung der Nichtigkeit bzw. der Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbefehls. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge.

Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich, sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erschiene. Dies ist beim vorliegend zugrundeliegenden Strafbefehl nicht der Fall. Auch soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel des Strafbefehlsverfahrens vorbringt, sind keine schwerwiegenden, die geltend gemachte Nichtigkeit begründenen Mängel ersichtlich. Darüber, dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdeführer seine Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden.

Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu angefochten werden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht erneut darüber zu befinden. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERÖFFNUNGSMANGEL NICHTIGKEIT RECHTSKRAFT RES IUDICATA STRAFANTRITT STRAFBEFEHL STRAFVOLLZUG VORLADUNG · Rechtsnormen: · Art. 372 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3