Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00661 • VG ZH VB.2021.00661 KI-generiert

Immigration Custody Isolation Proportionality

Geschäftsnummer VB.2021.00661
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an administrative detention case concerning the placement of an individual in a special security cell, asserting that the modalities of immigration custody must adhere to the principle of proportionality, extending only as far as strictly necessary for the purpose of detention, which is primarily to ensure the person remains available to authorities pending departure. Reasoning that indefinite isolation constitutes a severe infringement on personal liberty, especially within administrative detention where conditions are generally less restrictive than in correctional facilities, the court found that isolation was only justifiable for external security threats or concrete safety concerns, and in this case, only self-endangerment was present. Since a medical condition warrants addressing through placement in a suitable facility or clinic, which is a milder measure than prolonged isolation, the court partially granted the appeal regarding entry into the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in eine Sicherheitszelle | Versetzung in eine Sicherheitszelle. Die Modalitäten der ausländerrechtlichen Haft sind im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszugestalten und dürfen nicht weitergehen, als es der Haftzweck unabdingbar erfordert. Die Administrativhaft dient in erster Linie dazu, den Ausländer bis zum Verlassen des Landes festzuhalten und so sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur Verfügung hält. Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Haft notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken (E. 2.2). Bei der Anordnung von Isolationshaft auf unbestimmte Zeit handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Dies umso mehr im Rahmen der ausländerrechtlichen Haft, wo die Isolationshaft angesichts der ansonsten relativ freien Haftbedingungen regelmässig eine grössere Einschränkung bedeutet als in Vollzugsanstalten für Strafgefangene (E. 3.1). Vorliegend drohte keine Dritt- sondern lediglich eine Selbstgefährdung (E. 3.2). Einer Krankheit ist nach den Umständen durch den Vollzug im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik Rechnung zu tragen, wozu eine Verlegung während des Haftvollzugs erfolgt (E. 3.3.1). Bei der Überstellung in eine Klinik handelt es sich um eine mildere Massnahme als bei der mehrtägigen Versetzung in eine Isolationszelle (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Isolationshaft Internierung im Ausländerrecht Freizügigkeitseinschränkung persönliche Freiheit Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. II AIG

This provision appears to be the main ground related to the subject matter (administrative detention under immigration law) that the court addressed in its final ruling.

Art. 5 Abs. II BV

This provision (related to the right to liberty) underpins the court's evaluation regarding the proportionality of the detention conditions.

§ 141 Abs. II JVV

This provision relates to the conditions of detention which were subject to the court's final orders.

§ 21 Abs. I VRG

This provision, likely a procedural rule governing administrative procedures, is explicitly cited in connection with the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00661

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00661 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.07.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Versetzung in eine Sicherheitszelle · Versetzung in eine Sicherheitszelle. Die Modalitäten der ausländerrechtlichen Haft sind im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszugestalten und dürfen nicht weitergehen, als es der Haftzweck unabdingbar erfordert. Die Administrativhaft dient in erster Linie dazu, den Ausländer bis zum Verlassen des Landes festzuhalten und so sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur Verfügung hält.

Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Haft notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken (E. 2.2). Bei der Anordnung von Isolationshaft auf unbestimmte Zeit handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit. Dies umso mehr im Rahmen der ausländerrechtlichen Haft, wo die Isolationshaft angesichts der ansonsten relativ freien Haftbedingungen regelmässig eine grössere Einschränkung bedeutet als in Vollzugsanstalten für Strafgefangene (E. 3.1).

Vorliegend drohte keine Dritt- sondern lediglich eine Selbstgefährdung (E. 3.2). Einer Krankheit ist nach den Umständen durch den Vollzug im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik Rechnung zu tragen, wozu eine Verlegung während des Haftvollzugs erfolgt (E. 3.3.1). Bei der Überstellung in eine Klinik handelt es sich um eine mildere Massnahme als bei der mehrtägigen Versetzung in eine Isolationszelle (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTBEDINGUNGEN ISOLATION MILDERE MASSNAHME SELBSTGEFÄHRDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 81 Abs. II AIG Art. 5 Abs. II BV § 141 Abs. II JVV § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3