Neighbor Lacks Standing to Appeal Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied an appeal against a building permit because the appellant, a neighbor, failed to demonstrate sufficient legal standing. While neighbors generally have standing if they have a close spatial relationship to the construction site and are personally affected by the project in a way that differs from the general public, the court found this was not the case here. Specifically, the appellant's argument regarding the impossibility of creating parking spaces did not meet the threshold for demonstrating sufficient personal impact, as such issues typically do not lead to the refusal of a building permit unless specific, detrimental neighborhood nuisances are feared, which was not established in this instance.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Legitimation; Übelstände. Die Rechtsmittelbefugnis der Nachbarin ist gegeben, wenn für sie einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, sie andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und sie Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 1.2.1). Gemäss wiederholter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt es den Nachbarn für die Rüge hinsichtlich der zu erstellenden Abstellplätze regelmässig an der erforderlichen Betroffenheit, da die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung führt. Die Nachbarn müssen daher ihr Anfechtungsinteresse im Einzelnen darlegen. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten sind, die sich in spezieller Weise zu ihren Lasten auswirken (E. 1.2.2). Übelstände sind vorliegend nicht zu befürchten (E. 1.6). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the potential for 'Übelstände' (nuisances or disadvantages) and is relevant to the court's consideration of the neighbor's standing to object.
Cited in the context of assessing the legal standing (Legitimation) of the neighbor, specifically concerning their relationship to the property and potential impact.
This provision is mentioned in conjunction with the general legal framework governing building law and permits, relevant to the overall decision.
Cited as a procedural rule for the court's decision-making process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00660
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222336&W10_KEY=13317029&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation; Übelstände. Die Rechtsmittelbefugnis der Nachbarin ist gegeben, wenn für sie einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, sie andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und sie Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 1.2.1).
Gemäss wiederholter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt es den Nachbarn für die Rüge hinsichtlich der zu erstellenden Abstellplätze regelmässig an der erforderlichen Betroffenheit, da die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung führt. Die Nachbarn müssen daher ihr Anfechtungsinteresse im Einzelnen darlegen. Ein solches ist namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten sind, die sich in spezieller Weise zu ihren Lasten auswirken (E. 1.2.2). Übelstände sind vorliegend nicht zu befürchten (E. 1.6).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT LEGITIMATION PARKPLÄTZE ÜBELSTAND · Rechtsnormen: · § 242 PBG § 243 Abs. II PBG § 244 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4