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VB.2021.00659 • VG ZH VB.2021.00659 KI-generiert

Hospital Council Inaction on Press Release Appeal Referred to Administrative Court, Which Declined Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2021.00659
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed to the hospital council, requesting a ruling on the hospital management's failure to respond to a demand for the adjustment of a press release or the issuance of a refusal order, leading the council to remit the matter to the administrative court due to its own lack of capacity. The administrative court declined to accept jurisdiction, reasoning that a prior decision granting it direct jurisdiction in an unrelated termination case, necessitated by the hospital council's inability to convene due to conflicts of interest, did not establish jurisdiction for this separate matter concerning the press release, and the alleged bias of a single council member mentioned in the release did not confer jurisdiction upon the court over the matter itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | [Der Beschwerdeführer gelangte mit Rekurs vom 11. September 2021 an den Spitalrat und beantragte diesem namentlich, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Spitaldirektion festzustellen, weil diese seiner Forderung nach Anpassung einer Medienmitteilung vom 9. März 2021 bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden Verfügung nicht nachgekommen sei; der Spitalrat überwies die Angelegenheit in der Folge "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht.] Daraus, dass sich das Verwaltungsgericht in dem die Kündigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren VB.2020.00762 ausnahmsweise für direkt zuständig erklärt hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit nicht beschlussfähig war, lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen werden könne (E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon unabhängige Medienmitteilung, sodass weder ersichtlich ist noch dargetan wird, weshalb der Spitalrat verpflichtet (gewesen) sein sollte, in den Ausstand zu treten. Der Umstand, dass in der strittigen Medienmitteilung nur ein Mitglied des Spitalrats als Auskunftsperson genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Auch dies führte aber nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen E. 1.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Interessenkollision Verwaltungsbeschwerde Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 Abs. 1 KV

This provision, along with Art. 5 Abs. 1 VRG, defines the jurisdictional basis which the court implicitly relied upon when deciding on the inadmissibility (Nichteintreten) of the claim before the wrong body.

§ 5 Abs. 1 VRG

This procedural rule, along with Art. 77 Abs. 1 KV, is cited in the case information section as being relevant to the jurisdictional issue leading to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00659

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00659 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · [Der Beschwerdeführer gelangte mit Rekurs vom 11. September 2021 an den Spitalrat und beantragte diesem namentlich, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Spitaldirektion festzustellen, weil diese seiner Forderung nach Anpassung einer Medienmitteilung vom 9.

März 2021 bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden Verfügung nicht nachgekommen sei; der Spitalrat überwies die Angelegenheit in der Folge "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht.] Daraus, dass sich das Verwaltungsgericht in dem die Kündigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren VB.2020.00762 ausnahmsweise für direkt zuständig erklärt hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit nicht beschlussfähig war, lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen werden könne (E. 1.2).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon unabhängige Medienmitteilung, sodass weder ersichtlich ist noch dargetan wird, weshalb der Spitalrat verpflichtet (gewesen) sein sollte, in den Ausstand zu treten. Der Umstand, dass in der strittigen Medienmitteilung nur ein Mitglied des Spitalrats als Auskunftsperson genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu betrachten sei.

Auch dies führte aber nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen E. 1.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEFANGENHEIT RECHTSVERWEIGERUNG REKURS SPRUNGBESCHWERDE VORBEFASSUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 77 Abs. 1 KV § 5 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3