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VB.2021.00658 • VG ZH VB.2021.00658 KI-generiert

Residency Permit Extension Denial Upheld Despite Minor Swiss Child Custody

Geschäftsnummer VB.2021.00658
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend the residency permit of an applicant whose marriage to a Swiss national had lasted less than three years, concluding that the requirements of Article 50(1)(b) of the Foreign Nationals Act were not met. Although the applicant held custody of a minor child who was a Swiss citizen, the court found that neither an affective nor an economic relationship of sufficient closeness existed between the applicant and the child to warrant an extension under the discretionary power, thus determining that the denial of extension did not violate the applicant's rights, including those under Article 8 of the ECHR.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einer Schweizerin, wurde in der Schweiz keine drei Jahre gelebt (E. 2.1). Die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind ebenfalls nicht erfüllt, obschon der Beschwerdeführer das Sorgerecht über ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht innehat, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen den beiden besteht (E. 2.2). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E.3.2). Gutheissung URB/UP. Abweisung.

Schlagwörter

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minderjähriges Kind ausländische Staatsangehörige Familienbewilligung ausländischer Entscheid Ausdehnung des Besuchsrechts Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was used to assess the fulfillment of conditions for the extension of the residence permit based on the right to family life, which was central to the decision.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision regarding the right to respect for private and family life was considered in the context of granting the residence permit extension.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision was cited in the context of the overall legal framework concerning residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00658

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00658 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einer Schweizerin, wurde in der Schweiz keine drei Jahre gelebt (E. 2.1). Die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind ebenfalls nicht erfüllt, obschon der Beschwerdeführer das Sorgerecht über ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht innehat, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen den beiden besteht (E. 2.2).

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E.3.2). Gutheissung URB/UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SCHWEIZER KIND SORGERECHT TRENNUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3