Marriage Dissolution and Subsequent Remarriage Affecting Residency Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants, initially granted residency under the EU/EFTA agreement based on the first applicant's marriage to a Swiss resident Austrian national, lost their right of residence when that marriage failed after less than three years, and the court found no compelling personal reasons to justify continued stay under relevant provisions. However, the case was remanded because the first applicant subsequently married another Austrian national during the appeal process, necessitating a review by the lower authority regarding the basis for a potential new right of residence, resulting in the rejection of the initial appeal but the partial acceptance of a related request for reconsideration due to the subsequent marriage.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführenden erhielten gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Die Verfahren werden vereinigt (E. 2). Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 ist gescheitert, weshalb das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden dahingefallen ist (E. 3.3). Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 50 AIG keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2.4). Auch wenn die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, liegt kein persönlicher Härtefall vor (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 1 heiratete während des Beschwerdeverfahrens einen österreichischen Staatsangehörigen, weshalb die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist (E. 3). Abweisung URB. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the finding that the appellants had no right of residence in Switzerland because the marriage lasted less than three years and no important personal reasons existed.
Cited as a relevant legal norm, although its specific role in the final orders requires reading the full text beyond the summary, it is included as it is listed under 'Rechtsnormen' alongside the decisive Art. 50 AIG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00650
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00650 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführenden erhielten gestützt auf die Heirat der Beschwerdeführerin 1 mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Die Verfahren werden vereinigt (E. 2).
Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 ist gescheitert, weshalb das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden dahingefallen ist (E. 3.3). Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 50 AIG keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2.4). Auch wenn die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, liegt kein persönlicher Härtefall vor (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 1 heiratete während des Beschwerdeverfahrens einen österreichischen Staatsangehörigen, weshalb die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist (E. 3).
Abweisung URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA NACHEHELICHER HÄRTEFALL RÜCKWEISUNG SCHEIDUNG SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 AIG Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3