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VB.2021.00647 • VG ZH VB.2021.00647 KI-generiert

Hospital Revenue Loss Contributions Case Dismissed for Lack of Specific Claim

Geschäftsnummer VB.2021.00647
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint regarding the amount of state contributions for revenue losses incurred by hospitals due to the COVID-19 pandemic. The court reasoned that the complainant failed to make a specific financial claim and limited their request solely to remission, thereby preventing the court from issuing a reformatory decision. The court also found that no extension for correcting the claim was warranted and that, in any case, the complaint would have been unfounded as the complainant had not demonstrated a unique sacrifice during the pandemic and the provided payments were subsidies without a legal entitlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmenpaket zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie, Festlegung der Beiträge | [Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Coronapandemie ausgerichteten staatlichen Beiträge für Ertragsausfälle ihrer Spitäler.] Bei Anfechtung eines Sachentscheids muss die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen; sie kann die Entscheidbefugnis des Gerichts nicht dadurch beschränken, dass sie nur einen kassatorischen Antrag stellt. Einzig das Gericht selbst entscheidet, ob es einen reformatorischen (Neu-)Entscheid trifft oder die Rückweisung anordnet (E. 2.2). Vorliegend beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings nicht nur ausdrücklich die Rückweisung der Angelegenheit an die verfügende Behörde, sie unterlässt es auch, ihre Geldforderung zu beziffern und verunmöglicht dem Verwaltungsgericht so einen reformatorischen Entscheid (E. 2.3). Die Beschränkung auf einen Rückweisungsantrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Entscheidgründe aus dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend hervorgingen (E. 2.4). Raum für eine Nachfristansetzung zur Korrektur des Beschwerdeantrags besteht sodann nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.5). Die Beschwerde erwiese sich im Übrigen auch in der Sache als unbegründet; namentlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin während der Coronapandemie ein Sonderopfer erbracht haben sollte. Bei den ihr ausgerichteten Leistungen handelt es sich zudem um Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (zum Ganzen E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beitragsforderung fehlende Anspruchsberechtigung Spitalfakturation Subvention Beitrag finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 VRG

Used to declare the appeal inadmissible due to a lack of a substantive request and failure to quantify the financial claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00647

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00647 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmenpaket zur Unterstützung der Spitäler bei der Bewältigung der finanziellen Folgen der Coronapandemie, Festlegung der Beiträge · [Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Coronapandemie ausgerichteten staatlichen Beiträge für Ertragsausfälle ihrer Spitäler.] Bei Anfechtung eines Sachentscheids muss die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgericht einen Antrag in der Sache stellen; sie kann die Entscheidbefugnis des Gerichts nicht dadurch beschränken, dass sie nur einen kassatorischen Antrag stellt.

Einzig das Gericht selbst entscheidet, ob es einen reformatorischen (Neu-)Entscheid trifft oder die Rückweisung anordnet (E. 2.2). Vorliegend beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings nicht nur ausdrücklich die Rückweisung der Angelegenheit an die verfügende Behörde, sie unterlässt es auch, ihre Geldforderung zu beziffern und verunmöglicht dem Verwaltungsgericht so einen reformatorischen Entscheid (E. 2.3). Die Beschränkung auf einen Rückweisungsantrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Entscheidgründe aus dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend hervorgingen (E. 2.4).

Raum für eine Nachfristansetzung zur Korrektur des Beschwerdeantrags besteht sodann nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.5). Die Beschwerde erwiese sich im Übrigen auch in der Sache als unbegründet; namentlich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin während der Coronapandemie ein Sonderopfer erbracht haben sollte. Bei den ihr ausgerichteten Leistungen handelt es sich zudem um Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (zum Ganzen E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANTRAGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEMESSUNG BEZIFFERUNG EPIDEMIENGESETZ ERMESSENSENTSCHEID KASSATORISCH KASSATORISCHER ANTRAG NACHBESSERUNG NICHTEINTRETEN RECHTLICHES GEHÖR REFORMATORISCHER ENTSCHEID RÜCKWEISUNGSANTRAG SCHADENERSATZ SCHADENERSATZANSPRUCH STAATSHAFTUNG SUBVENTION · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 63 Abs. 1 EPG § 71 EPG § 54 Abs. 3 GesundheitsG § 19 HaftungsG § 3 StaatsbeitragsG § 11 SPFG § 20 SPFG § 50 VRG § 54 Abs. 1 VRG § 56 VRG § 63 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2