Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00646 • VG ZH VB.2021.00646 KI-generiert

Property Redevelopment Access Dispute Under Binding Neighborhood Plan

Geschäftsnummer VB.2021.00646
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned whether a property redevelopment could utilize access via a cul-de-sac located on the territory of an adjacent municipality for fine access, given that the original fine access for the properties was definitively regulated and approved years ago through a binding neighborhood plan established by the local political community, which is generally solely responsible for access issues within its territory. The court reasoned that since the existing access concept within the legally established neighborhood plan is binding for the property owner and the community, and the lower authority found no fault with the decision denying the proposed new access through the neighboring municipality, the lower authority's decision dismissing the request for re-evaluation of access was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorentscheid | Vorentscheid: Strittig ist, ob im Rahmen einer allfälligen Neuüberbauung die Erschliessung neu über den an das Baugrundstück angrenzenden Wendehammer einer Quartierstrasse vorgenommen werden kann, welche sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde befindet. Die Feinerschliessung von Grundstücken erfolgt im Rahmen von Quartierplänen, welche im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand aufgestellt werden. Dabei ist grundsätzlich jede politische Gemeinde des Kantons Zürich auf ihrem Territorium allein für die Erschliessungsfragen zuständig. Nur wenn die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land in zwei oder mehreren Gemeinden erfordert, ist in allen betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten. Nachdem die Feinerschliessung der streitbetroffenen Grundstücke bereits vor vielen Jahren mittels Quartierplan geregelt und bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erschliessung vorliegt. Das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde liegende Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen verbindlich. Wenn die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, mit welchem die Vorfrage abschlägig beantwortet wurde, als nicht zu beanstanden beurteilt hat, erweist sich dieser Entscheid als rechtmässig. Abweisung.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Nutzungsplan Grenzbaurecht politische Gemeinde Zonenplanänderung städtebauliches Problem
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00646

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00646 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Vorentscheid · Vorentscheid: Strittig ist, ob im Rahmen einer allfälligen Neuüberbauung die Erschliessung neu über den an das Baugrundstück angrenzenden Wendehammer einer Quartierstrasse vorgenommen werden kann, welche sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde befindet.

Die Feinerschliessung von Grundstücken erfolgt im Rahmen von Quartierplänen, welche im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand aufgestellt werden. Dabei ist grundsätzlich jede politische Gemeinde des Kantons Zürich auf ihrem Territorium allein für die Erschliessungsfragen zuständig. Nur wenn die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land in zwei oder mehreren Gemeinden erfordert, ist in allen betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten. Nachdem die Feinerschliessung der streitbetroffenen Grundstücke bereits vor vielen Jahren mittels Quartierplan geregelt und bewilligt wurde, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erschliessung vorliegt.

Das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde liegende Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen verbindlich. Wenn die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, mit welchem die Vorfrage abschlägig beantwortet wurde, als nicht zu beanstanden beurteilt hat, erweist sich dieser Entscheid als rechtmässig. Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG GEMEINDEGRENZE QUARTIERPLAN VORENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 2 lit. c PBG § 123 Abs. II PBG § 128 Abs. II PBG § 130 Abs. I PBG § 236 Abs. II PBG § 237 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3