Retired Individual Denied Swiss Residency Permit Due to Insufficient Personal Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of an entry permit for a retired individual wishing to reside in Switzerland without employment, citing a lack of "special personal ties" to the country beyond familial relationships. The court reasoned that a close relationship with relatives in Switzerland, or mere tourist interest, is insufficient to establish the necessary personal connection required for this type of permit. The applicant did not demonstrate any other significant ties that would justify an exception, thus their appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme | [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrer Tochter in die CH ziehen.] Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the decision regarding entry for non-working residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00641
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00641 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme · [Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme: Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und möchte zu ihrer Tochter in die CH ziehen.] Eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt.
Die Beschwerdeführerin macht keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, die über familiäre Bindungen oder ein touristisches Interesse hinausgeht, geltend. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME RENTNERBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3