Challenge to Traffic Order on Vehicle Length Restriction and No-Stopping Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a challenge against a traffic order that revoked a length restriction for vehicles exceeding eight meters on a road and simultaneously imposed a no-stopping zone. The court reasoned that neither special building regulations for the area nor access standards suggested fundamental incompatibility with trucks over the previously allowed eight meters, nor did traffic safety present an obstacle. However, because the possibility of safe maneuvering and turning for vehicles exceeding ten meters remained unclear, the authority that issued the order was instructed to investigate this aspect further, leading to a partial remand of the case regarding the length restriction; the challenge to the no-stopping zone was dismissed due to insufficient substantiation by the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Aufhebung einer Längenbeschränkung für Fahrzeuge über acht Meter und Anordnung eines Halteverbots. Weder aus den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zürich Nord noch aus den Zugangsnormalien bzw. der VErV lassen sich grundsätzliche Unvereinbarkeiten für das Befahren der Strasse mit Lastwagen von mehr als die bisher erlaubten acht Metern Länge ableiten (E. 4). Auch die Verkehrssicherheit steht dem Befahren nicht entgegen. Es ist allerdings unklar, ob die Wendemöglichkeit bzw. das sichere Befahren der Strasse auch für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als zehn Metern besteht. Dies ist durch den Beschwerdegegner abzuklären (E. 5). Mit dem Halteverbot setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb mangels Begründung nicht auf den entsprechenden Antrag einzutreten ist (E. 6). Rückweisung, soweit eintreten.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00639
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Aufhebung einer Längenbeschränkung für Fahrzeuge über acht Meter und Anordnung eines Halteverbots. Weder aus den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Zürich Nord noch aus den Zugangsnormalien bzw. der VErV lassen sich grundsätzliche Unvereinbarkeiten für das Befahren der Strasse mit Lastwagen von mehr als die bisher erlaubten acht Metern Länge ableiten (E. 4).
Auch die Verkehrssicherheit steht dem Befahren nicht entgegen. Es ist allerdings unklar, ob die Wendemöglichkeit bzw. das sichere Befahren der Strasse auch für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als zehn Metern besteht. Dies ist durch den Beschwerdegegner abzuklären (E. 5). Mit dem Halteverbot setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb mangels Begründung nicht auf den entsprechenden Antrag einzutreten ist (E. 6). Rückweisung, soweit eintreten. · --- · Stichworte: · AUSFAHRT BEGEGNUNGSZONE ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFT HALTEVERBOT LÄNGENBESCHRÄNKUNG LASTWAGEN SACKGASSE SONDERBAUVORSCHRIFTEN STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG WENDEPLATZ WERKHOF ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· § 79 PBG Art. 46 Abs. III SSV Art. 79a Abs. II SSV Art. 108 Abs. VI SSV Art. 3 Abs. IV SVG Art. 37 SVG Art. 37 Abs. II SVG VErV Art. 6 Abs. II VErV VTempo30 · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3