Physician Fee Calculation for Lapse of Private Practice Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, formerly an attending physician with authorization for private patient treatment at a dental center since 2011, had that authorization lapse in July 2020, leading the relevant authority to calculate the required fee from the physician's private practice income using a weighting method on a pro-rata temporis basis. The court upheld the authority's jurisdiction to issue the initial ruling, reasoning that the authorization for private medical activity is a special service within the scope of the public-law employment relationship, meaning strict tax law principles do not apply to the resulting fee; instead, the state's right to restrict a side activity it could entirely prohibit justifies appropriating a portion of the income without needing specific statutory authorization, and the court further found that applying the weighting method was consistent with the relevant ordinance and did not violate the principle of good faith.
Legislator-Regeste
AmtlichInfrastrukturbeitrag für privatärztliche Tätigkeit am Zentrum für Zahnmedizin | [Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2011 als Oberarzt am ZZM tätig und verfügte über eine Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und Patienten. Per 1. Juli 2020 erlosch die Bewilligung, weshalb der Beschwerdegegner zur Bemessung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Honorarabgabe nach der Gewichtungsmethode (pro rata temporis) vorging.] Zuständigkeit der Leitung des ZZM zum Erlass der Ausgangsverfügung (E. 3). Bei der Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit am ZZM handelt es sich um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb die (strengen) Grundsätze des Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr kann die Rechtsgrundlage für die Abgabeerhebung auf den Honorareinnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit nach dem Bundesgericht ohne Weiteres darin erblickt werden, dass der Staat, wo er eine Nebentätigkeit ganz untersagen kann, auch berechtigt ist, eine solche im Rahmen des Dienstverhältnisses bloss einzuschränken. Für die Abschöpfung eines Teils der Honorareinnahmen bzw. ab einer gewissen Höhe der gesamten Einnahmen öffentlich-rechtlich beschäftigter Ärztinnen und Ärzte bedarf es demzufolge keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen E. 4.3). Die Anwendung der Gewichtungsmethode ist vom Wortlaut und Sinn und Zweck der anwendbaren Verordnungsbestimmung gedeckt (E. 4.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben wurde nicht verletzt (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00636
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00636 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Infrastrukturbeitrag für privatärztliche Tätigkeit am Zentrum für Zahnmedizin · [Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2011 als Oberarzt am ZZM tätig und verfügte über eine Bewilligung für die Behandlung von Privatpatientinnen und Patienten. Per 1. Juli 2020 erlosch die Bewilligung, weshalb der Beschwerdegegner zur Bemessung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Honorarabgabe nach der Gewichtungsmethode (pro rata temporis) vorging.] Zuständigkeit der Leitung des ZZM zum Erlass der Ausgangsverfügung (E. 3).
Bei der Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit am ZZM handelt es sich um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weshalb die (strengen) Grundsätze des Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr kann die Rechtsgrundlage für die Abgabeerhebung auf den Honorareinnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit nach dem Bundesgericht ohne Weiteres darin erblickt werden, dass der Staat, wo er eine Nebentätigkeit ganz untersagen kann, auch berechtigt ist, eine solche im Rahmen des Dienstverhältnisses bloss einzuschränken.
Für die Abschöpfung eines Teils der Honorareinnahmen bzw. ab einer gewissen Höhe der gesamten Einnahmen öffentlich-rechtlich beschäftigter Ärztinnen und Ärzte bedarf es demzufolge keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen E. 4.3). Die Anwendung der Gewichtungsmethode ist vom Wortlaut und Sinn und Zweck der anwendbaren Verordnungsbestimmung gedeckt (E. 4.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben wurde nicht verletzt (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGABERECHT BEWILLIGUNGSPFLICHT GEWICHTUNGSMETHODE HONORARANTEIL INFRASTRUKTURABGABE LEGALITÄTSPRINZIP NEBENBESCHÄFTIGUNG PRIVATÄRZTLICHE TÄTIGKEIT PRO RATA TEMPORIS SONDERLEISTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 1 BV Art. 9 BV § 12 UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3