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VB.2021.00633 • VG ZH VB.2021.00633 KI-generiert

Appeal Dismissed: Denial of Retroactive Permit for Forest Setback Sauna and Jacuzzi Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of a retroactive building permit for a sauna and Jacuzzi located within the forest setback area and the subsequent order for their removal. The court reasoned that the relevant statute generally prohibits above-ground structures in this zone, distinguishing forest police approval from building approval, and that under forestry law, deviations require demonstration of important reasons, which were absent for the structures. Furthermore, the private interests of the applicants, who were not deemed to have acted in good faith, did not outweigh the public interest in enforcing construction law, rendering the order to restore the lawful state proportionate and justifiable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachträgliche Baubewilligung | Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für Sauna und Jacuzzi im Waldabstandsbereich; Anordnung des Rückbaus. In § 262 Abs. 1 und 3 PBG wird einerseits ein grundsätzliches Bauverbot für oberirdische Gebäude im Waldabstandsbereich statuiert. Andererseits wird die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich dem Forstpolizeirecht unterstellt. Sodann wird darin die forstrechtliche Bewilligung klar von der baurechtlichen Bewilligung unterschieden (E. 3). Auszugehen ist bei der Beurteilung unter forstrechtlichen Aspekten von der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 WaG, wonach die zuständigen Behörden aus wichtigen Gründen die Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen können. Ein wichtiger Grund für die Positionierung im Waldabstandsbereich ist vorliegend weder für die Sauna noch für den Jacuzzi ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, welche nicht als gutgläubig bezeichnet werden können, überwiegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den materiellen Bauvorschriften widersprechen, nicht. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig. Der Rückbaubefehl ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentlich-rechtliches Bauverbot nachträgliche Baubewilligung Bauzone Bewilligungsentzug öffentliches Gebäude Grenzabschnittsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 262 Abs. I PBG

This provision establishes the general building ban for above-ground structures in the forest clearance area, forming the basis for the denial of the subsequent permit.

§ 262 Abs. III PBG

This provision, concerning underground structures, was used to differentiate between forestry and building law permits.

Art. 17 Abs. III WaG

This provision allows for the approval of deviations from the forest clearance distance for important reasons, the absence of which justified the permit denial.

§ 341 PBG

This provision was implicitly used as the legal basis for ordering the restoration of the legal status quo (decommissioning order).

Art. 3 WaV

Although not explicitly detailed in the reasoning summary, this provision is listed under 'Rechtsnormen' and is typically relevant in conjunction with the WaG concerning forest police law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00633

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nachträgliche Baubewilligung · Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für Sauna und Jacuzzi im Waldabstandsbereich; Anordnung des Rückbaus. In § 262 Abs. 1 und 3 PBG wird einerseits ein grundsätzliches Bauverbot für oberirdische Gebäude im Waldabstandsbereich statuiert.

Andererseits wird die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich dem Forstpolizeirecht unterstellt. Sodann wird darin die forstrechtliche Bewilligung klar von der baurechtlichen Bewilligung unterschieden (E. 3). Auszugehen ist bei der Beurteilung unter forstrechtlichen Aspekten von der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 WaG, wonach die zuständigen Behörden aus wichtigen Gründen die Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen können. Ein wichtiger Grund für die Positionierung im Waldabstandsbereich ist vorliegend weder für die Sauna noch für den Jacuzzi ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, welche nicht als gutgläubig bezeichnet werden können, überwiegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den materiellen Bauvorschriften widersprechen, nicht. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig. Der Rückbaubefehl ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUTEN UND ANLAGEN NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG RÜCKBAUBEFEHL VERWEIGERUNG WALDABSTAND WICHTIGE GRÜNDE WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· § 262 Abs. I PBG § 262 Abs. III PBG § 341 PBG Art. 17 Abs. I WaG Art. 17 Abs. III WaG Art. 3 WaV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3