Denial of Residency Permit Extension for Loss of Employee Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal concerning the denial of an extension for a residency permit under the agreement on the free movement of persons, as the appellant had lost his status as an employee due to prolonged, involuntary unemployment since early 2019, leading to reliance on social assistance by 2020. The court reasoned that maintaining the right of residence depends on the actual fulfillment of the residence purpose, which requires a genuine and effective economic activity, and the appellant's subsequent employment in the secondary labor market did not re-establish his free movement employee status; furthermore, the appellant could not rely on a settlement agreement or a right to private life justifying continued residence, nor was a severe personal hardship demonstrated, making his return to his home country reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungsverweigerung zufolge Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft. Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Erfordernis einer sowohl qualitativ als auch quantitativ echter und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (E. 2.1). Der seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätige und seit Februar bzw. März 2020 ausgesteuerte und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer hat seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und diese durch seine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht wiedererlangt, woran auch seine Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts zu ändern vermögen. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungserteilung der erfüllte Aufenthaltszweck entgegen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf ein Niederlassungsabkommen noch auf sein Recht auf Privatleben stützen (E. 3.1 f.). Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich und ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 3.3). Es kann offenbleiben, inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug allenfalls vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3.4). Für die eventualiter beantragte Verwarnung besteht kein Raum (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected due to the obvious hopelessness of the case.
Governs the outcome regarding costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00631
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00631 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Bewilligungsverweigerung zufolge Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft. Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und Erfordernis einer sowohl qualitativ als auch quantitativ echter und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (E. 2.1).
Der seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätige und seit Februar bzw. März 2020 ausgesteuerte und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer hat seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und diese durch seine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht wiedererlangt, woran auch seine Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts zu ändern vermögen. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungserteilung der erfüllte Aufenthaltszweck entgegen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt weder auf ein Niederlassungsabkommen noch auf sein Recht auf Privatleben stützen (E. 3.1 f.).
Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich und ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten (E. 3.3). Es kann offenbleiben, inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug allenfalls vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3.4). Für die eventualiter beantragte Verwarnung besteht kein Raum (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSINTEGRATIONSMASSNAHMEN ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM ARBEITSLOSIGKEIT AUSSTEUERUNG BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM DEUTSCHLAND PRIVATLEBEN SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 18 Abs. II VFP Art. 20 VFP Art. 23 Abs. I VFP § 16 VRG · Publikationen:
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