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VB.2021.00629 • VG ZH VB.2021.00629 KI-generiert

Building Authority's Permit Revocation Upheld; Facade Length Clarified

Geschäftsnummer VB.2021.00629
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building authority's decision to refuse a building permit for a second construction phase due to the revocation of the permit for the first phase, which impacted the access to the underground garage. The court further clarified that the "facade length" under zoning law refers to a visually cohesive architectural unit, and balconies are considered external additions, not integral parts of the facade. Finally, the court determined that the identified defects could not be rectified as secondary conditions, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Fassade; Balkone; Mängelbehebung. Da die Baubewilligung für die erste Bauetappe aufgehoben wurde, ist die Erschliessung der Tiefgaragenparkplätze für die vorliegend strittige zweite Etappe nicht mehr gewährleistet (E. 3.2). Als im Sinn von § 292 PBG massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 4.2). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Fassade die Aussenwand beziehungsweise Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche verstanden. Dabei ist auf die optische Erscheinung, das heisst auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Balkone sind grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall der Fassade vorgelagert und nicht Bestandteil derselben (E. 4.3). Eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel ist nicht möglich (E. 4.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Baulänge Bewilligungsentzug Baumängel öffentlich-rechtliches Bauverbot Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 281 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision to dismiss the appeal.

§ 292 lit. b PBG

This provision is cited in relation to the definition of facade length, which was a factor in the decision.

§ 321 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00629

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00629 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Fassade; Balkone; Mängelbehebung. Da die Baubewilligung für die erste Bauetappe aufgehoben wurde, ist die Erschliessung der Tiefgaragenparkplätze für die vorliegend strittige zweite Etappe nicht mehr gewährleistet (E. 3.2). Als im Sinn von § 292 PBG massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 4.2).

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Fassade die Aussenwand beziehungsweise Aussenseite eines Gebäudes zwischen Erdboden und Dachfläche verstanden. Dabei ist auf die optische Erscheinung, das heisst auf das sichtbare Bauvolumen abzustellen. Balkone sind grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall der Fassade vorgelagert und nicht Bestandteil derselben (E. 4.3). Eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel ist nicht möglich (E. 4.5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BALKON DACHTERRASSE FASSADE MÄNGELBEHEBUNG NEBENBESTIMMUNG · Rechtsnormen:

· § 281 Abs. I PBG § 292 lit. b PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3