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VB.2021.00627 • VG ZH VB.2021.00627 KI-generiert

Antenna Permit Upheld Amidst Radiation and Representation Claims

Geschäftsnummer VB.2021.00627
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a mobile phone antenna, rejecting claims that the worst-case scenario calculation for radiation was invalid and that adaptive antennas were misrepresented. The court found that no correction factor was applied for, rendering that argument irrelevant to the appeal. It was also determined that additional measurements were unnecessary and that existing measurement systems and procedures align with the state of the art, thus not violating the precautionary principle or relevant environmental protection laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit adaptiven Antennen (ohne Anwendung eines Korrekturfaktors). Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 2). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Dadurch wird gerade nicht auf die als tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden) abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens (E. 6). Berechnungen an zusätzlichen OMEN sind nicht erforderlich (E. 7). Das Bundesgericht hat das BAFU wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen. In seinen jüngsten Entscheiden ging es jedoch noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 8). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (E. 9). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor (E. 10). Abweisung, soweit eintreten.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Vorsorgeprinzip Strahlenschutz Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 USG

The court found no violation of the precautionary principle, which is covered by this article.

Art. 13 USG

The court found no violation of the precautionary principle, which is covered by this article.

Art. 14 lit. a USG

The court found no violation of the precautionary principle, which is covered by this article.

Art. 3 Abs. III NISV

This provision is relevant to the technical aspects of the mobile phone antenna installation.

Art. 4 Abs. I NISV

This provision is relevant to the technical aspects of the mobile phone antenna installation.

Art. 13 Abs. I NISV

This provision is relevant to the technical aspects of the mobile phone antenna installation.

Art. 74 BV

This provision relates to fundamental rights and constitutional principles, which may be relevant in environmental and planning law cases.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00627

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00627 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit adaptiven Antennen (ohne Anwendung eines Korrekturfaktors). Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 2).

Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Dadurch wird gerade nicht auf die als tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden) abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens (E. 6).

Berechnungen an zusätzlichen OMEN sind nicht erforderlich (E. 7). Das Bundesgericht hat das BAFU wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen. In seinen jüngsten Entscheiden ging es jedoch noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 8). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (E. 9).

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor (E. 10). Abweisung, soweit eintreten. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG ANLAGEGRENZWERT ANTENNENDIAGRAMME BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN IMMISSIONSGRENZWERT OMEN QS-SYSTEM SENDELEISTUNG VORSORGEPRINZIP WORST CASE-SZENARIO · Rechtsnormen: · Art. 74 BV Art. 3 Abs. III NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 13 Abs. I NISV Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 14 lit. a USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3