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VB.2021.00624 • VG ZH VB.2021.00624 KI-generiert

Student Suspension Appeal Dismissed as Moot Due to Procedural Delay, Legal Costs Awarded

Geschäftsnummer VB.2021.00624
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student was temporarily suspended from school for four weeks, prompting an appeal by the student and parents; however, the lower administrative body dismissed the appeal as moot because the suspension period had already ended by the time of its decision. The court reasoned that although the matter was moot, the lower body unduly delayed the proceedings, causing the mootness, and the appellants likely would have succeeded due to procedural violations concerning the right to primary education and proportionality, thus requiring the lower body to award the appellants legal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen | [Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit] Der Beschwerdeführer 1 wurde für eine Dauer von vier Wochen aus dem Unterricht weggewiesen. Dagegen erhoben er und seine Eltern Rekurs. Der Bezirksrat schrieb das Verfahren zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit ab, zumal die vorübergehende Wegweisung aus dem Unterricht zum Entscheidzeitpunkt bereits vorüber war (E. 2). Bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von Gegenstandslosigkeit ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat sowie welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der Bezirksrat verzögerte das Verfahren ungebührlich und liess dadurch das Rekursverfahren gegenstandslos werden. Zudem wären die Chancen der Beschwerdeführenden, im Verfahren zu obsiegen, aufgrund einer Gehörsverletzung und mit Blick auf das Recht auf Grundschulunterricht und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen. Der Bezirksrat hätte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist Verfahrensverzögerungen Verwaltungskosten Verletzung von Verfahrensrechten Recht auf Bildung Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 VSG

Applied in the dispositive to rule on awarding party compensation in the event of mootness.

§ 17 VRG

Applied in the dispositive concerning the procedural termination due to mootness of the case.

§ 13 VRG

Applied in the dispositive regarding the procedural termination due to mootness of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00624

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.01.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen · [Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit] Der Beschwerdeführer 1 wurde für eine Dauer von vier Wochen aus dem Unterricht weggewiesen.

Dagegen erhoben er und seine Eltern Rekurs. Der Bezirksrat schrieb das Verfahren zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit ab, zumal die vorübergehende Wegweisung aus dem Unterricht zum Entscheidzeitpunkt bereits vorüber war (E. 2). Bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von Gegenstandslosigkeit ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat sowie welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der Bezirksrat verzögerte das Verfahren ungebührlich und liess dadurch das Rekursverfahren gegenstandslos werden.

Zudem wären die Chancen der Beschwerdeführenden, im Verfahren zu obsiegen, aufgrund einer Gehörsverletzung und mit Blick auf das Recht auf Grundschulunterricht und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen. Der Bezirksrat hätte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zusprechen müssen (E. 3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DISPENSATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GEGENSTANDSLOSIGKEIT GRUNDSCHULUNTERRICHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERRICHT · Rechtsnormen: · § 13 VRG § 17 VRG § 52 VSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5