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VB.2021.00622 • VG ZH VB.2021.00622 KI-generiert

Denial of Residence Permit Re-issuance Due to Severe Prior Criminal Convictions and Deportation

Geschäftsnummer VB.2021.00622
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual married to a resident, with two adult Swiss children, sought re-issuance of a residence permit following prior criminal convictions, including lengthy prison sentences for serious drug offenses in both Switzerland and Sweden, leading to prior deportation. The court determined that the applicant's right to family reunification was fundamentally extinguished due to the severity of the convictions, including foreign sentences for offenses qualifying as felonies or misdemeanors under Swiss law, establishing a high public interest in exclusion. Given the seriousness of the crimes, particularly those involving narcotics, the court found the six-and-a-half-year period since deportation was too short to outweigh the public interest in exclusion, thus denying the re-issuance, suggesting a further probation period of at least two to three years would be appropriate before a new application could be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug / Einreise zwecks Verbleibs bei der Ehefrau | Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung und Ausschaffung. [Der Beschwerdeführer ist seit 1997 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei erwachsene Kinder, welche beide Schweizer Bürger sind. Er wurde mehrfach straffällig. So wurde er u. a. im Jahr 2004 vom Obergericht des Kantons Zürich zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und im Jahr 2007 von einem schwedischen Gericht wegen schwerer Drogendelikte zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Von 2007 bis 2015 befand er sich in Schweden und in der Schweiz im Strafvollzug. Seit sechseinhalb Jahren lebt er im Kosovo, wo er sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Sein Gesuch um Einreise und Verbleib bei der Ehefrau wurde abgewiesen.] Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den Voraussetzungen von Art. 43 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1). Der Anspruch erlischt u.a., wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erfüllt ist. Grundsätzlich dürfen auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.2). Vorliegend ist der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich erloschen (E. 2.3). Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung (E. 3.2 f.). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehenden Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss Art. 66a StGB. Das öffentliche Interesse an derFernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die Zeitspanne seit der Ausschaffung ins Heimatland vor rund sechseinhalb Jahren erscheint als zu kurz, um das öffentliche Interesse an der Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen, weshalb eine weitere Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen ist (E. 3.5.3). Verhältnismässigkeit (E. 3.5.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Familienwegweisung Betäubungsmitteldelikte wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht bisheriger Rechtsstatus Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. b AIG

The court considered this article as the ground for the expiration of the right to family reunification due to a prison sentence of more than one year.

Art. 43 AIG

The court cited this article as the basis for the right of foreign spouses of persons with a settlement permit to a residence permit.

Art. 66a StGB

The court used this article to classify the committed offenses as serious crimes.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00622

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00622 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug / Einreise zwecks Verbleibs bei der Ehefrau · Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung und Ausschaffung. [Der Beschwerdeführer ist seit 1997 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei erwachsene Kinder, welche beide Schweizer Bürger sind.

Er wurde mehrfach straffällig. So wurde er u. a. im Jahr 2004 vom Obergericht des Kantons Zürich zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und im Jahr 2007 von einem schwedischen Gericht wegen schwerer Drogendelikte zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Von 2007 bis 2015 befand er sich in Schweden und in der Schweiz im Strafvollzug. Seit sechseinhalb Jahren lebt er im Kosovo, wo er sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Sein Gesuch um Einreise und Verbleib bei der Ehefrau wurde abgewiesen.] Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den Voraussetzungen von Art. 43 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.1).

Der Anspruch erlischt u.a., wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erfüllt ist. Grundsätzlich dürfen auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.2). Vorliegend ist der Anspruch auf Familiennachzug aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich erloschen (E. 2.3).

Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung (E. 3.2 f.). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehenden Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss Art. 66a StGB. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die Zeitspanne seit der Ausschaffung ins Heimatland vor rund sechseinhalb Jahren erscheint als zu kurz, um das öffentliche Interesse an der Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen, weshalb eine weitere Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen ist (E. 3.5.3).

Verhältnismässigkeit (E. 3.5.5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDISCHES STRAFURTEIL AUSSCHAFFUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEWÄHRUNG FAMILIENNACHZUG FERNHALTEINTERESSE FREIHEITSSTRAFE STRAFURTEIL STRAFVOLLZUG WIDERRUFSGRUND WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 52 Abs. II lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3