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VB.2021.00620 • VG ZH VB.2021.00620 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Based on Welfare Dependency and Long Residence

Geschäftsnummer VB.2021.00620
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reconsidered the case of a 59-year-old individual from the Democratic Republic of Congo who has lived in Switzerland for 34 years and has been dependent on social welfare for 21 of those years, totaling significant public financial support, which ordinarily constitutes a ground for withdrawing a residence permit. Although the statutory requirements for revocation based on welfare dependency and future dependency were met, the court determined that a balancing of interests favored the applicant due to his long residence in Switzerland and the lack of feasibility of returning to the Democratic Republic of Congo; specifically, despite residing in the capital city, the applicant lacked any social network there, was of advanced age, and faced precarious socio-economic conditions upon return, leading the court to rule that his private interest in remaining outweighed the public interest in deportation and thus granted the appeal to extend the residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme VB.2020.00348) | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Der 59-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er lebt seit 34 Jahren in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 ist er von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Nachdem das Verwaltungsgericht eine gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte (VB.2020.00348), hiess das Bundesgericht (2C_26/2021) die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf (VB.2021.00620) und hörte den Beschwerdeführer persönlich an.] Voraussetzungen für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.2). Abgesehen von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig. Die bezogenen Unterstützungsleistungen belaufen sich auf Fr. 657'260.-. Damit ist der Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer zwar zahlreiche kleine Arbeitseinsätze leisten konnte, aber trotz teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen die Arbeitsstellen nicht lange halten konnte, ist auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit erfüllt (E. 4.3). Der Sozialhilfebezug muss als überwiegend selbstverschuldet gelten (E. 4.6). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die lange Anwesenheitsdauer von 34 Jahren in der Schweiz ins Gewicht (E. 4.7.1). Zu berücksichtigen ist auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat antreffen würde und ob ihm im Hinblick darauf die Rückkehr zumutbar scheint (E. 4.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa prekär ist. Vor diesem Hintergrund gilt eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, übereinen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. In der Regel ist der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo nicht zumutbar, wenn die betroffene Person im vorangeschrittenen Alter ist (E. 4.7.4). Der Beschwerdeführer spricht zwar Tschiluba, Lingala und Französisch und war auch stets in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft. Er verfügt dort aber über keinerlei soziales Netz und insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Letztmals hielt er sich 2015 dort auf, um nach Brazzaville zu reisen, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellen auch eine berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo infrage (E. 4.7.5). Das sehr hohe Interesse an der Wegweisung wird durch das noch höhere private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwogen (E. 4.7.6). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung finanzielle Unterstützung Haupstädten Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00620

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00620 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme VB.2020.00348) · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Der 59-jährige Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa). Er lebt seit 34 Jahren in der Schweiz. Seit dem Jahr 2000 ist er von der öffentlichen Fürsorge abhängig.

Nachdem das Verwaltungsgericht eine gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte (VB.2020.00348), hiess das Bundesgericht (2C_26/2021) die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das Verfahren wieder auf (VB.2021.00620) und hörte den Beschwerdeführer persönlich an.] Voraussetzungen für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.2).

Abgesehen von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig. Die bezogenen Unterstützungsleistungen belaufen sich auf Fr. 657'260.-. Damit ist der Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer zwar zahlreiche kleine Arbeitseinsätze leisten konnte, aber trotz teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen die Arbeitsstellen nicht lange halten konnte, ist auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit erfüllt (E. 4.3). Der Sozialhilfebezug muss als überwiegend selbstverschuldet gelten (E. 4.6).

Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die lange Anwesenheitsdauer von 34 Jahren in der Schweiz ins Gewicht (E. 4.7.1). Zu berücksichtigen ist auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat antreffen würde und ob ihm im Hinblick darauf die Rückkehr zumutbar scheint (E. 4.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa prekär ist. Vor diesem Hintergrund gilt eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.

In der Regel ist der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo nicht zumutbar, wenn die betroffene Person im vorangeschrittenen Alter ist (E. 4.7.4). Der Beschwerdeführer spricht zwar Tschiluba, Lingala und Französisch und war auch stets in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft. Er verfügt dort aber über keinerlei soziales Netz und insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Letztmals hielt er sich 2015 dort auf, um nach Brazzaville zu reisen, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellen auch eine berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo infrage (E. 4.7.5).

Das sehr hohe Interesse an der Wegweisung wird durch das noch höhere private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwogen (E. 4.7.6). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3