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VB.2021.00618 • VG ZH VB.2021.00618 KI-generiert

Residency Permit Extension Denial for Social Welfare Recipient

Geschäftsnummer VB.2021.00618
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed the denial of an extension for a residency permit for an individual and their children, where the applicant had been continuously reliant on social welfare payments exceeding a significant sum since 2014, despite sporadic employment. The court reasoned that the applicant's quantitatively minor work engagements did not constitute genuine economic activity required for employee status under the free movement agreement, nor was there evidence of permanent incapacity to work, thus invalidating any right to remain based on that status; consequently, the denial of the permit extension was deemed proportionate, also considering the lack of any successful appeal to Article 8 of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig, wird jedoch seit Jahren ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben seit 2014 durchgehend über Fr. 275'333.- Fürsorgegelder bezogen (E.3.1). Die Beschwerdeführerin ging zwar immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, in einer Gesamtbewertung können die quantitativ geringen Einsätze jedoch nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit weder die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Anhang I FZA noch liegt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht verneint hat (E. 3.4). Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 können keinen Anspruch auf Verbleib geltend machen (E. 3.5). Auch aus Art. 8 EMRK kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung UP/URP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Arbeitnehmerstatus Verbleiberecht Arbeitsunfähigkeit Sozialarbeit Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00618

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00618 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2023 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Sozialhilfeabhängigkeit.

Die Beschwerdeführerin ist erwerbstätig, wird jedoch seit Jahren ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben seit 2014 durchgehend über Fr. 275'333.- Fürsorgegelder bezogen (E.3.1). Die Beschwerdeführerin ging zwar immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, in einer Gesamtbewertung können die quantitativ geringen Einsätze jedoch nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten (E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin erfüllt damit weder die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Anhang I FZA noch liegt eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht verneint hat (E. 3.4). Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 können keinen Anspruch auf Verbleib geltend machen (E. 3.5). Auch aus Art. 8 EMRK kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung UP/URP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ÄGYPTEN ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSVERHÄLTNIS BEZIEHUNG EMRK FÜRSORGE INTEGRATION KINDER SOZIALHILFE · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 33 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 4 FZA Art. 6 FZA Art. 24 FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3