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VB.2021.00617 • VG ZH VB.2021.00617 KI-generiert

Forfeiture of Swiss Citizenship Due to Late Registration

Geschäftsnummer VB.2021.00617
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born abroad to parents holding Swiss-American dual citizenship applied at age 38 to be registered in the civil status register, at which point their Swiss citizenship had already been forfeited due to failure to register the birth within the legally required timeframe. The court reasoned that the forfeiture of citizenship was valid because the appellant's assertion of ignorance regarding the parents' Swiss citizenship did not constitute a hindrance preventing timely registration against their will, thus precluding the one-year grace period for belated notification, and further found that the principle of legitimate expectation did not offer any basis for relief.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung des Schweizer Bürgerrechts | [Verwirkung des Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; wer keine Kenntnis vom Bürgerrecht seiner Eltern hatte, wurde nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2). Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren, seine Eltern sind schweizerisch-amerikanische Doppelbürger. Im Alter von 38 Jahren meldete er sich erstmals bei einer schweizerischen Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war sein Schweizer Bürgerrecht bereits verwirkt (E. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern gehabt. Zumal der Beschwerdeführer nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert worden war, kann er nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Meldung innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen (E. 4). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Bürgerrecht Zivilstandsregister Verwirkungsfrist Nichtigerklärung der Einbürgerung Nachweis der Staatenlosigkeit verspätete Eröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 BÜG

This article, concerning the loss of Swiss citizenship, is the main ground for the decision to reject the appeal (implied by the context that the appellant's citizenship was forfeited).

Art. 67 Abs. 1 VGer

This provision governs the imposition of costs in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00617

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung des Schweizer Bürgerrechts · [Verwirkung des Bürgerrechts bei Geburt im Ausland; wer keine Kenntnis vom Bürgerrecht seiner Eltern hatte, wurde nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2).

Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren, seine Eltern sind schweizerisch-amerikanische Doppelbürger. Im Alter von 38 Jahren meldete er sich erstmals bei einer schweizerischen Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war sein Schweizer Bürgerrecht bereits verwirkt (E. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern gehabt. Zumal der Beschwerdeführer nicht "gegen seinen Willen" an der Meldung gehindert worden war, kann er nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Meldung innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen (E. 4).

Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDSCHWEIZER BÜRGERRECHT BÜRGERRECHTSGESETZ GEBURTSREGISTER HINDERUNGSGRUND MELDUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERWIRKUNG WOHNSITZ IM AUSLAND · Rechtsnormen: · Art. 7 BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3