Prisoner's Disciplinary Sanction Overturned Due to Inadequate Proof of Possession During Cell Handover
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prisoner was sanctioned with a disciplinary penalty after a USB cable was found hidden behind the siphon cover in his cell, which could constitute possessing an unauthorized communication means/data carrier or frustrating an inspection under relevant statutes. The court overturned the disciplinary ruling because it was not sufficiently proven that the prisoner actually possessed the item upon taking over the cell, as ambiguities arising from inadequate cell handover protocols could not be eliminated, thereby removing the factual basis for the sanction, while deliberately leaving open the question of whether the item itself qualified or if the act of hiding it in a generally known spot amounted to frustrating an inspection.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | [Nachdem in seiner Zelle hinter der Siphonabdeckung ein USB-Kabel gefunden worden war, wurde der Gefangene mit einer Displinarstrafe belegt.] Wer in einer Vollzugseinrichtung unerlaubte Kommunikationsmittel oder Datenträger besitzt, verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG ein Disziplinarvergehen. Weiter begeht nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht. Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird gemäss § 23b Abs. 3 StJVG wie das Vergehen selbst bestraft (E. 2.2). Vorliegend ist nicht erstellt, dass sich das USB-Kabel beim Bezug der Zelle durch den Gefangenen noch nicht darin bzw. hinter der Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen - im Wesentlichen aus der mangelhaften Protokollierung der Zellenübergabe herrührenden - Zweifel lassen sich nicht in genügender Weise ausräumen. Damit enfällt die Grundlage der umstrittenen Disziplinarverfügung (E. 3.5). Offengelassen, ob ein USB-Kabel ein unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger darstellt; ebenso, ob eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert (E. 3.5.4 Abs. 2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines the act of possessing unauthorized communication means or data carriers as a disciplinary offense, which forms the basis of the initial decision that was overturned.
This article defines obstructing, circumventing, or falsifying controls as a disciplinary offense, which was part of the reasoning for the initial decision.
This article states that the attempt at a disciplinary offense is punished like the offense itself, forming part of the legal context for the initial decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00614
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · [Nachdem in seiner Zelle hinter der Siphonabdeckung ein USB-Kabel gefunden worden war, wurde der Gefangene mit einer Displinarstrafe belegt.] Wer in einer Vollzugseinrichtung unerlaubte Kommunikationsmittel oder Datenträger besitzt, verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG ein Disziplinarvergehen.
Weiter begeht nach § 23b Abs. 2 lit. j StJVG ein Disziplinarvergehen, wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht. Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird gemäss § 23b Abs. 3 StJVG wie das Vergehen selbst bestraft (E. 2.2). Vorliegend ist nicht erstellt, dass sich das USB-Kabel beim Bezug der Zelle durch den Gefangenen noch nicht darin bzw. hinter der Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen - im Wesentlichen aus der mangelhaften Protokollierung der Zellenübergabe herrührenden - Zweifel lassen sich nicht in genügender Weise ausräumen.
Damit enfällt die Grundlage der umstrittenen Disziplinarverfügung (E. 3.5). Offengelassen, ob ein USB-Kabel ein unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger darstellt; ebenso, ob eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert (E. 3.5.4 Abs. 2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERGEHEN · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. h StJVG § 23b Abs. II lit. j StJVG § 23b Abs. III StJVG · Publikationen:
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