Dismissal of Appeal for Semi-Liberty Confinement Due to Outstanding Deportation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking approval for semi-liberty confinement, reasoning that the established guidelines for this special form of custody explicitly require that a deportation order, as stipulated in the criminal judgment, must not have been issued; the appellant's argument that these guidelines are merely recommendations failed because they were formally incorporated into cantonal law, and his ability to continue working was nullified by the automatic lapse of his residency permit upon conviction. Furthermore, the court found no new grounds regarding the family situation that had not already been considered by the criminal courts, noting that child welfare during any potential absence falls to the child protection authority, and a postponement of sentence execution and deportation was unwarranted despite a pending appeal to the European Court of Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung der Halbgefangenschaft | Bewilligung der Halbgefangenschaft. Gemäss der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die besonderen Vollzugsformen setzt der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft unter anderem voraus, dass mit dem Strafurteil keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB angeordnet wurde (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den besagten Richtlinien handle es sich lediglich um Empfehlungen, verkennt er, dass diese mit § 38 Abs. 2 JVV förmlich in das kantonale Recht überführt wurden. Sodann ermöglicht es der Strafvollzug in der Halbgefangenschaft dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht, weiter seiner Arbeit nachzugehen, ist doch mit dem von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung eine Erwerbstätigkeit seinerseits nicht mehr zulässig. Was die familiäre Situation, namentlich die derzeitige und künftige Betreuung seiner Kinder betrifft, macht der Beschwerdeführer wiederum nichts geltend, was nicht bereits von den Strafgerichten berücksichtigt worden wäre. Es ist an der KESB, das Wohlergehen der Kinder während seiner Landesabwesenheit sicherzustellen. Ein Aufschub des Strafvollzugs (im Normalvollzug) und der Landesverweisung rechtfertigt sich schliesslich auch nicht vor dem Hintergrund der beim EGMR gegen das Strafurteil erhobenen Beschwerde (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision, though the decision ultimately dismisses the appeal regarding the conditions for half-custody linked to deportation.
This provision was explicitly used to confirm that the relevant guidelines were formally incorporated into cantonal law, justifying the denial of half-custody.
This article concerning deportation was cited as a prerequisite for denying half-custody, forming the basis of the refusal.
This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00613
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bewilligung der Halbgefangenschaft · Bewilligung der Halbgefangenschaft. Gemäss der Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die besonderen Vollzugsformen setzt der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft unter anderem voraus, dass mit dem Strafurteil keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66abis StGB angeordnet wurde (E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei den besagten Richtlinien handle es sich lediglich um Empfehlungen, verkennt er, dass diese mit § 38 Abs. 2 JVV förmlich in das kantonale Recht überführt wurden. Sodann ermöglicht es der Strafvollzug in der Halbgefangenschaft dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht, weiter seiner Arbeit nachzugehen, ist doch mit dem von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung eine Erwerbstätigkeit seinerseits nicht mehr zulässig. Was die familiäre Situation, namentlich die derzeitige und künftige Betreuung seiner Kinder betrifft, macht der Beschwerdeführer wiederum nichts geltend, was nicht bereits von den Strafgerichten berücksichtigt worden wäre.
Es ist an der KESB, das Wohlergehen der Kinder während seiner Landesabwesenheit sicherzustellen. Ein Aufschub des Strafvollzugs (im Normalvollzug) und der Landesverweisung rechtfertigt sich schliesslich auch nicht vor dem Hintergrund der beim EGMR gegen das Strafurteil erhobenen Beschwerde (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG HALBGEFANGENSCHAFT LANDESVERWEISUNG RECHTSKRAFT STRAFANTRITT VOLLSTRECKBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. I lit. e AIG § 38 Abs. II JVV Art. 66a StGB Art. 77b Abs. I StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3