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VB.2021.00612 • VG ZH VB.2021.00612 KI-generiert

Different-Sex Couple Denied Partnership Registration Following Same-Sex Marriage Legalization

Geschäftsnummer VB.2021.00612
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request by a different-sex couple for the registration of a partnership was denied because the relevant statute explicitly limits registration to same-sex couples, leading the court to dismiss the claim for a declaration of a violation of the prohibition of discrimination under international and constitutional law due to a lack of current interest in a declaration, given that the differential treatment between marriage and registered partnership was rendered moot by the subsequent legalization of same-sex marriage, which simultaneously terminated the possibility of new registered partnerships, thus rendering any potential unconstitutionality a matter only for an appeal to the federal legislature, and the appeal was dismissed overall, including the request for legal aid due to a lack of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | [Ablehnung der Eintragung einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft.] Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK oder allenfalls Art. 8 Abs. 2 BV mangels eines (aktuellen) Feststellungsinteresses (E. 1.3). Nach dem Partnerschaftsgesetz können (nur) zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen, welche Voraussetzung die Beschwerdeführenden nicht erfüllen (E. 3.1). Werden verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft ausgeschlossen, stellt dies keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist, was hier nicht der Fall ist (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdeführenden verweisen zwar grundsätzlich zutreffend darauf, dass allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zuwiderlaufen könnte (E. 3.7.1); der EGMR gelangte jedoch in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 zu einem anderen Schluss (E. 3.7.2) und die Überprüfung der Vereinbarkeit des Partnerschaftsgesetzes mit Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV erübrigt sich bereits mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Anwendungsgebot (Art. 190 BV) lediglich die Rechtswidrigkeit feststellen könnte (E. 3.7.3). Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit käme mithin lediglich einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich; dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung schon behoben, indem er (per 1. Juli 2022) die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und im Gegenzug die Begründung neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat (E. 3.7.4). Abweisung UP/URB wegen fehlender Mittellosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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registrierte Partnerschaft Eheregister verfassungsmässige Schranken Diskriminierungsverbot Nichtehe uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 EMRK
· Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Begründung einer eingetragenen Partnerschaft · [Ablehnung der Eintragung einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft.] Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK oder allenfalls Art.
Art. 8 Abs. 2 BV
14 EMRK oder allenfalls Art. 8 Abs. 2 BV mangels eines (aktuellen) Feststellungsinteresses (E.
Art. 8 EMRK
14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist, was hier nicht der Fall ist (E.
Art. 8 Abs. 1 BV
2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV erübrigt sich bereits mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Anwendungsgebot (Art.
Art. 190 BV
1 BV erübrigt sich bereits mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Anwendungsgebot (Art. 190 BV) lediglich die Rechtswidrigkeit feststellen könnte (E.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
190 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art.
Art. 66 Abs. 1 lit. d VRP/ZH
The court applied this provision to dismiss the application for legal aid due to lack of indigence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. d VRP/ZH

The court applied this provision to dismiss the application for legal aid due to lack of indigence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00612

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00612 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Begründung einer eingetragenen Partnerschaft · [Ablehnung der Eintragung einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft.] Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK oder allenfalls Art. 8 Abs. 2 BV mangels eines (aktuellen) Feststellungsinteresses (E. 1.3).

Nach dem Partnerschaftsgesetz können (nur) zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen, welche Voraussetzung die Beschwerdeführenden nicht erfüllen (E. 3.1). Werden verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft ausgeschlossen, stellt dies keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist, was hier nicht der Fall ist (E. 3.3-3.5). Die Beschwerdeführenden verweisen zwar grundsätzlich zutreffend darauf, dass allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zuwiderlaufen könnte (E. 3.7.1); der EGMR gelangte jedoch in einem Entscheid aus dem Jahr 2017 zu einem anderen Schluss (E. 3.7.2) und die Überprüfung der Vereinbarkeit des Partnerschaftsgesetzes mit Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV erübrigt sich bereits mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Anwendungsgebot (Art. 190 BV) lediglich die Rechtswidrigkeit feststellen könnte (E. 3.7.3).

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit käme mithin lediglich einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich; dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung schon behoben, indem er (per 1. Juli 2022) die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und im Gegenzug die Begründung neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat (E. 3.7.4). Abweisung UP/URB wegen fehlender Mittellosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWENDUNGSGEBOT APPELLENTSCHEID DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT EHE EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT EINTRAGUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE MITTELLOSIGKEIT NEGATIVE EHEFREIHEIT PARTNERSCHAFTSGESETZ RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SCHLECHTERSTELLUNG VERMÖGEN VERSCHIEDENGESCHLECHTLICHES PAAR VÖLKERRECHTSKONFORMITÄT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 1 BV Art. 190 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 14 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2