Minor's Exclusion from Schooling and Parental Standing to Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal regarding the exclusion of a minor from in-person schooling, where the lower court had wrongly denied procedural capacity to the twelve-year-old appellant based on their ability to act concerning the case's subject matter, as the fundamental right to primary education is personal and enforceable by the child directly if they can act reasonably regarding the nature of the proceedings and the grievances raised. Furthermore, the court ruled that custodial parents are also entitled to appeal in their own name concerning a child's personal rights, even in cases of parental disagreement, leading to the acceptance of the appeal and remittance for a substantive decision on the merits.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschluss vom Präsenzunterricht (Nichteintreten) | Das Recht auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV ist höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen (E. 3.1). Die Vorinstanz hat der zwölfjährigen Beschwerdeführerin daher zu Unrecht die Prozessfähigkeit abgesprochen (E. 3.2). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer aber auch in eigenem Namen Rekurs zu erheben, gestattet die Rechtsprechung den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler doch, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, und muss einem sorgeberechtigten Elternteil diese Befugnis auch bei Uneinigkeit der Eltern zuerkannt werden, wie es bei einem Entscheid der Kindesschutzbehörde in vergleichbaren – nicht Schüler- bzw. Schulbelange betreffenden – Fällen der Fall wäre (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Entscheid. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted and the case was remanded for a substantive decision regarding the right to primary school education.
Cited in the reasoning regarding the child's ability to enforce personal rights without legal representation.
Cited in the list of legal norms but its application in the dispositive is implied through the discussion of 'Prozessfähigkeit' (capacity to sue) which Art. 16 ZGB relates to.
Cited in the list of legal norms but its application in the dispositive is implied through the discussion of parental authority.
This procedural provision governs the ability of parents to act in their own name regarding their child's rights, which was addressed in the decision regarding appeal legitimacy.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00611
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ausschluss vom Präsenzunterricht (Nichteintreten) · Das Recht auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV ist höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann.
Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen (E. 3.1). Die Vorinstanz hat der zwölfjährigen Beschwerdeführerin daher zu Unrecht die Prozessfähigkeit abgesprochen (E. 3.2). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer aber auch in eigenem Namen Rekurs zu erheben, gestattet die Rechtsprechung den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler doch, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, und muss einem sorgeberechtigten Elternteil diese Befugnis auch bei Uneinigkeit der Eltern zuerkannt werden, wie es bei einem Entscheid der Kindesschutzbehörde in vergleichbaren – nicht Schüler- bzw. Schulbelange betreffenden – Fällen der Fall wäre (E. 3.3).
Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Entscheid. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUSBRUCHSTEST GESETZLICHE VERTRETUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HANDLUNGSFÄHIGKEIT HÖCHSTPERSÖNLICHE RECHTE PROZESSFÄHIGKEIT REKURSLEGITIMATION URTEILSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV § 21 Abs. 1 VRG Art. 16 ZGB Art. 19c Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1