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VB.2021.00610 • VG ZH VB.2021.00610 KI-generiert

Appeal Dismissed: Residency Permit Denial Due to Uncommenced Employment

Geschäftsnummer VB.2021.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal to grant an extension of a residency permit for an EU/EFTA national, noting that the prior permit revocation from 2020 was uncontested, and a subsequent submission with a new employment contract constituted a new application rather than a request for reconsideration. The court reasoned that since the appellant never commenced the new employment, they did not qualify as an employee and therefore had no entitlement to a residency permit under the relevant agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Das Migrationsamt verweigerte im Jahr 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Diese Verfügung blieb unangefochten. Später reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag für eine neue künftige Anstellung ein. Dabei handelt es sich um ein neues Gesuch, nicht um ein Wiedererwägungsgesuch (E. 3). Zumal der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle nicht antrat, gilt er nicht als Arbeitnehmer, weshalb ihm kein Aufenthaltsanspruch zukommt (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Arbeitsverträge Arbeitsbewilligungen Abschiebung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 FZA

This provision served as the substantive basis for the court's decision regarding the entitlement to an EU/EFTA residence permit.

Art. 68 Abs. 2 lit. a VGG

This procedural rule was cited in the dispositive concerning the imposition of court costs.

Art. 111 Abs. 1 Satz 1 VGG

This procedural rule governed the imposition of court costs in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00610

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Das Migrationsamt verweigerte im Jahr 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers.

Diese Verfügung blieb unangefochten. Später reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag für eine neue künftige Anstellung ein. Dabei handelt es sich um ein neues Gesuch, nicht um ein Wiedererwägungsgesuch (E. 3). Zumal der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle nicht antrat, gilt er nicht als Arbeitnehmer, weshalb ihm kein Aufenthaltsanspruch zukommt (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NEUES GESUCH WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 4 FZA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3