Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00605 • VG ZH VB.2021.00605 KI-generiert

Building Permit Dispute: Demolition and Reconstruction of Core Zone Houses

Geschäftsnummer VB.2021.00605
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a building permit dispute concerning the demolition and reconstruction of two connected houses in a core zone. While the legality of the property's exclusion from protection or its potential protected status was not previously debated, the court found this question moot. The applicant had not sufficiently substantiated claims of the property's protected status in the appeal process, and later arguments were deemed insufficient. The court also dismissed claims regarding the new construction project, upholding the permit with conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Abbruch und Neubau zweier zusammengebauter Häuser in Kernzone (Projektvariante Nr. 4; vgl. VB.2014.00232/248, VB.2017.00004, VB.2019.00351): Bewilligung unter Auflagen durch Gemeinderat und Baurekursgericht. Die Frage der Rechtmässigkeit der Inventarentlassung beziehungsweise einer allfälligen Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Liegenschaften war in den bisherigen Rechtsmittelverfahren nie thematisiert worden. Diese Frage kann indes offengelassen werden; ebenso, ob die entsprechenden Rügen rechtzeitig erfolgt sind: Bei einer Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Schutzwürdigkeit im Rekurs nicht explizit geltend gemacht, geschweige denn substanziiert behauptet. Ergänzende Ausführungen im Beschwerdeverfahren wären zulässig gewesen, nachdem die Rüge der Schutzwürdigkeit im Rekursverfahren grundsätzlich erhoben worden war. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen den Anforderungen an ein substanziiertes Vorbringen indes nicht (E.3). Im Weiteren erweisen sich die Rügen betreffend Neubauprojekt als unbegründet (E.4 - E.10). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Bauzone Baubewilligungsauflagen Schutzzone nicht bewilligtes Gebäude Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 302 Abs. I PBG

Cited as the basis for the court's decision to dismiss the appeal.

§ 237 Abs. IV PBG

Cited in relation to the legal requirements for building permits, particularly concerning supplementary details in appeal proceedings.

§ 270 Abs. I PBG

Cited in relation to the legal requirements for building permits, specifically regarding the substantiation of claims.

§ 220 PBG

Cited as a general provision related to building permits.

§ 321 Abs. I PBG

Cited as a general provision related to building permits.

§ 4 ABV

Cited as a legal provision relevant to the case.

§ 20 BBauV I

Cited as a legal provision relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00605

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.03.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Abbruch und Neubau zweier zusammengebauter Häuser in Kernzone (Projektvariante Nr. 4; vgl. VB.2014.00232/248, VB.2017.00004, VB.2019.00351): Bewilligung unter Auflagen durch Gemeinderat und Baurekursgericht.

Die Frage der Rechtmässigkeit der Inventarentlassung beziehungsweise einer allfälligen Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Liegenschaften war in den bisherigen Rechtsmittelverfahren nie thematisiert worden. Diese Frage kann indes offengelassen werden; ebenso, ob die entsprechenden Rügen rechtzeitig erfolgt sind: Bei einer Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Schutzwürdigkeit im Rekurs nicht explizit geltend gemacht, geschweige denn substanziiert behauptet.

Ergänzende Ausführungen im Beschwerdeverfahren wären zulässig gewesen, nachdem die Rüge der Schutzwürdigkeit im Rekursverfahren grundsätzlich erhoben worden war. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen den Anforderungen an ein substanziiertes Vorbringen indes nicht (E.3). Im Weiteren erweisen sich die Rügen betreffend Neubauprojekt als unbegründet (E.4 - E.10). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH ABSTAND AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN BALKON ERSATZBAU ERSCHLIESSUNG FASSADE FENSTER HEILUNG KERNZONE NEBENBESTIMMUNG NEUBAU PRÄGENDE WIRKUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT SUBSTANZIIERUNGSLAST TERRASSE ZUFAHRT · Rechtsnormen:

· § 4 ABV § 20 BBauV I § 220 PBG § 237 Abs. IV PBG § 270 Abs. I PBG § 302 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3