Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00602 • VG ZH VB.2021.00602 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Appeal Following Divorce and Intention to Remarry

Geschäftsnummer VB.2021.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Turkish national, whose permit was originally granted for marriage but subsequently divorced before the three-year mark, appealed the non-extension of his residence permit, arguing he intended to remarry his ex-wife. The court reasoned that the appellant had no automatic right to a permit under the relevant law following the divorce and that denying a residence permit did not violate his right to private life under Article 8 EMRK because he could not claim protection based on a recognized cohabitation or an imminent marriage. However, due to a newly submitted police report indicating a significant change in the relevant facts since the last decision, the matter was remanded to the migration authority for further fact-finding regarding a possible discretionary residency permit, resulting in a partial acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 42-jährigen türkischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und liess sich von dieser wieder scheiden. Vor Rekursinstanz macht er geltend, dass er seine Ex-Ehefrau wieder ehelichen wolle] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte keine drei Jahre. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz berührt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht, da er sich weder auf ein schutzwürdiges Konkubinat im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK noch auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit berufen kann (E. 4). Aufgrund des neu eingegangenen Polizeirapports erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt und hat er sich seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich verändert. Die Sache wird zur Vornahme der neu erforderlichen Sachverhaltsabklärung zur Prüfung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Polizeirapport Berichtigung des Zivilstandes ausländischer Ehegatte Heiratsabsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 AuG
Vor Rekursinstanz macht er geltend, dass er seine Ex-Ehefrau wieder ehelichen wolle] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz berührt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht, da er sich weder auf ein schutzwürdiges Konkubinat im Sinn von Art.
Art. 43 AuG
· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 50 AuG
· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 51 AuG
· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 62 AuG
· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 8 EMRK
The court considered the applicant's right to private life under this article when assessing the refusal of a residence title, although ultimately finding no direct violation based on the established facts.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 EMRK

The court considered the applicant's right to private life under this article when assessing the refusal of a residence title, although ultimately finding no direct violation based on the established facts.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00602

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222260&W10_KEY=13317030&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 42-jährigen türkischen Staatsangehörigen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und liess sich von dieser wieder scheiden.

Vor Rekursinstanz macht er geltend, dass er seine Ex-Ehefrau wieder ehelichen wolle] Seit seiner Scheidung hat der Beschwerdeführer nach Art. 42 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte keine drei Jahre. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz berührt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht, da er sich weder auf ein schutzwürdiges Konkubinat im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK noch auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit berufen kann (E. 4).

Aufgrund des neu eingegangenen Polizeirapports erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt und hat er sich seit der letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich verändert. Die Sache wird zur Vornahme der neu erforderlichen Sachverhaltsabklärung zur Prüfung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHE GEFESTIGTES KONKUBINAT HEIRATSPLÄNE HOCHZEIT PRIVATLEBEN RÜCKWEISUNG TÜRKEI · Rechtsnormen:

· Art. 43 AuG Art. 50 AuG Art. 51 AuG Art. 62 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3