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VB.2021.00598 • VG ZH VB.2021.00598 KI-generiert

Appealability of Administrative Discontinuation of Stationary Measure Due to Hopelessness

Geschäftsnummer VB.2021.00598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of an administrative decision by the execution authority to discontinue a stationary measure due to hopelessness, following a remand from a higher court for potential reinstatement. The court reasoned that because the criminal court retains the full authority to order any measure, including the same one previously terminated, the administrative decision to cease execution does not negatively alter the appellant's legal position beyond potentially subjecting them to a separate subsequent decision process, which alone does not constitute a sufficiently protected interest for an appeal; therefore, the lower court improperly admitted the appeal due to the appellant's lack of legitimate, protective interest to contest the measure's discontinuation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stationäre Massnahme Wiederaufnahme von VB.2020.00890 | Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit: Rekurslegitimation. Wiederaufnahme als Kammergeschäft nach Rückweisung durch das Bundesgericht (E. 1). Das Strafgericht ist nicht an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde gebunden und könnte anstelle der (von der Vollzugsbehörde beantragten) Verwahrung eine andere oder gar dieselbe Massnahme anordnen. Ist es dem Strafgericht mithin erlaubt, zum Status quo ante zurückzukehren, wie er vor der Ausgangsverfügung bestand, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verfügung, mit welcher die Vollzugsbehörde die stationäre Massnahme aufhebt, die Rechtsstellung des Betroffenen verschlechtern könnte, mit Ausnahme dessen, dass er sich einem selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren stellen muss. Ein drohendes weiteres Verfahren, welches durch die Ausgangsverfügung nicht präjudiziert wird, begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse. Da der Aufhebungsentscheid des Beschwerdegegners keine präjudiziellen Wirkungen für das Urteil des Strafgerichts hat, hätte die Vorinstanz mangels Legitimation begründenden schutzwürdigen Interesses nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Beschwerdegegners eintreten dürfen (E. 3). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbehörde Erschöpfung des Rechtswegs Nichtanhandnahmeverfügung Kognitionsbeschränkung Beginn der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62c Abs. III StGB

The court implicitly ruled on the application of the appeal against the decision of the execution authority regarding the discontinuation of the measure.

Art. 29 Abs. II BV

This right to be heard is implicitly relevant to the procedural outcome regarding the appeal's admissibility.

§ 21 Abs. I VRG

The court ruled on the admissibility of the appeal, which is governed by procedural law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00598

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00598 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Stationäre Massnahme Wiederaufnahme von VB.2020.00890 · Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit: Rekurslegitimation. Wiederaufnahme als Kammergeschäft nach Rückweisung durch das Bundesgericht (E. 1). Das Strafgericht ist nicht an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde gebunden und könnte anstelle der (von der Vollzugsbehörde beantragten) Verwahrung eine andere oder gar dieselbe Massnahme anordnen.

Ist es dem Strafgericht mithin erlaubt, zum Status quo ante zurückzukehren, wie er vor der Ausgangsverfügung bestand, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verfügung, mit welcher die Vollzugsbehörde die stationäre Massnahme aufhebt, die Rechtsstellung des Betroffenen verschlechtern könnte, mit Ausnahme dessen, dass er sich einem selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren stellen muss. Ein drohendes weiteres Verfahren, welches durch die Ausgangsverfügung nicht präjudiziert wird, begründet für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse.

Da der Aufhebungsentscheid des Beschwerdegegners keine präjudiziellen Wirkungen für das Urteil des Strafgerichts hat, hätte die Vorinstanz mangels Legitimation begründenden schutzwürdigen Interesses nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Beschwerdegegners eintreten dürfen (E. 3). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN EINZELRICHTER ERGÄNZUNGSFRAGE GUTACHTEN JUSTIZVOLLZUG KAMMERZUSTÄNDIGKEIT KOORDINATION NACHTEIL PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG PROZESSVORAUSSETZUNGEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSHAFT STAR PRAXIS STATIONÄRE MASSNAHME WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 59 Abs. I StGB Art. 62c StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB Art. 62c Abs. III StGB Art. 62c Abs. IV StGB Art. 64 StGB § 22 Abs. I StJVG § 363 StPO § 364a StPO § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1