Event Permit Withdrawal Appeal: Violation of Non-Discrimination Clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the withdrawal of a cantonal permit for an organized event due to the epidemiological situation, where the appellant sought a declaratory judgment regarding the permit revocation. The court found that a current, protected interest in a declaratory judgment exists if it serves to remedy a past legal violation, even if the original decision is moot, particularly when asserting a violation of human rights conventions like the prohibition of discrimination (Art. 14 EMRK), which applies to legal entities. The court reasoned that the differential treatment of the event organizer, based on the geographical or national origin of the anticipated audience, compared to similarly situated events violated the ban on discrimination, as this distinction was not justified by objective and reasonable grounds stemming from reliable data about significantly greater health risks, leading to a partial acceptance of the appeal and a finding that the prohibition of discrimination under Art. 14 EMRK was violated.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung für Veranstaltung | Bewilligung für Veranstaltung. [Widerruf der kantonalen Bewilligung für die Durchführung des Alba Festivals 2021 aufgrund der epidemiologischen Lage.] Ein aktuelles, schutzwürdiges Feststellungsinteresse kann dann vorliegen, wenn die Feststellung der Wiedergutmachung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung dient, etwa, wenn an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids zwar kein aktuelles Interesse mehr besteht, die beschwerdeführende Person aber eine Verletzung der EMRK vertretbar geltend macht. In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 13 EMRK oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu prüfen, sofern die Sache im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (E. 1.5.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen (E. 1.6.1). Keine solche Beschränkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht hört auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie - wie beispielsweise die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) - berührt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen können (E. 1.6.2 f.). Vorliegend kommt ein Eintreten auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin nur insoweit infrage, als die Verletzung von Art. 14 EMRK und allenfalls von Art. 8 Abs. 1 BV betroffen ist (E. 1.6.4 ff.). Von einer gegen Art. 14 EMRK verstossenden Diskriminierung ist auszugehen, wenn andere Personen oder Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, besser behandelt werden, die Unterscheidung auf einem verpönten Merkmalberuht und sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, das heisst, sie kein legitimes Ziel verfolgt oder kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel besteht (E. 2). Die Frage der Vergleichbarkeit beurteilt sich bei Massnahmen, welche die Behörden zum Schutz der Gesundheit ergreifen, in erster Linie nach der Gefahrenlage bzw. nach den Risiken, die von den betroffenen Situationen ausgehen; massgebend ist mit anderen Worten die epidemiologische Sicht. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Veranstaltungen waren zumindest teilweise vergleichbar mit dem Alba Festival 2021 (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin und das Alba Festival 2021 wurden wegen der geografischen bzw. nationalen Herkunft des Publikums anders behandelt als vergleichbare Veranstaltungen und ihre Organisatoren. Darin liegt eine direkte (potenzielle) Diskriminierung (E. 4). Diese Diskriminierung war nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt. Die angeblich überproportional hohe Ansteckungsrate und die tiefe Impfquote der voraussichtlichen Teilnehmerschaft des Alba Festivals 2021 beruhte nur zu einem geringen Teil auf belastbaren Daten. Es ist zweifelhaft, ob auf dieser Basis in guten Treuen angenommen werden durfte, vom Alba Festival 2021 und seinem Publikum gehe – trotz Schutzkonzept und Zugangsbeschränkung - eine signifikant grössere Gefahr aus als von den vergleichbaren Veranstaltungen (E. 5). Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit dem Bewilligungsentzug anknüpfend an ein verpöntes Merkmal ohne qualifizierte sachliche Gründe ungleich behandelt und damit das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verletzt (E. 6.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Feststellung der Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK.
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KI-generiertThe court partially granted the appeal and established a violation of the prohibition of discrimination based on this article.
The court entered the case because the applicant could validly assert a violation of ECHR rights, including Article 13 EMRK.
The court entered the case because the applicant could validly assert a violation of ECHR rights, including Article 6(1) ECHR.
The court considered entering the case regarding a potential violation of Article 8(1) BV.
Mentioned in reasoning as a convention guarantee potentially affected by the measure, but not explicitly cited in the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00594
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00594 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung für Veranstaltung · Bewilligung für Veranstaltung. [Widerruf der kantonalen Bewilligung für die Durchführung des Alba Festivals 2021 aufgrund der epidemiologischen Lage.] Ein aktuelles, schutzwürdiges Feststellungsinteresse kann dann vorliegen, wenn die Feststellung der Wiedergutmachung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung dient, etwa, wenn an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids zwar kein aktuelles Interesse mehr besteht, die beschwerdeführende Person aber eine Verletzung der EMRK vertretbar geltend macht.
In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 13 EMRK oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu prüfen, sofern die Sache im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (E. 1.5.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen (E. 1.6.1).
Keine solche Beschränkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht hört auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie - wie beispielsweise die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) - berührt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen können (E. 1.6.2 f.). Vorliegend kommt ein Eintreten auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin nur insoweit infrage, als die Verletzung von Art. 14 EMRK und allenfalls von Art. 8 Abs. 1 BV betroffen ist (E. 1.6.4 ff.).
Von einer gegen Art. 14 EMRK verstossenden Diskriminierung ist auszugehen, wenn andere Personen oder Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, besser behandelt werden, die Unterscheidung auf einem verpönten Merkmal beruht und sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, das heisst, sie kein legitimes Ziel verfolgt oder kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel besteht (E. 2). Die Frage der Vergleichbarkeit beurteilt sich bei Massnahmen, welche die Behörden zum Schutz der Gesundheit ergreifen, in erster Linie nach der Gefahrenlage bzw. nach den Risiken, die von den betroffenen Situationen ausgehen; massgebend ist mit anderen Worten die epidemiologische Sicht.
Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Veranstaltungen waren zumindest teilweise vergleichbar mit dem Alba Festival 2021 (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin und das Alba Festival 2021 wurden wegen der geografischen bzw. nationalen Herkunft des Publikums anders behandelt als vergleichbare Veranstaltungen und ihre Organisatoren. Darin liegt eine direkte (potenzielle) Diskriminierung (E. 4). Diese Diskriminierung war nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt. Die angeblich überproportional hohe Ansteckungsrate und die tiefe Impfquote der voraussichtlichen Teilnehmerschaft des Alba Festivals 2021 beruhte nur zu einem geringen Teil auf belastbaren Daten.
Es ist zweifelhaft, ob auf dieser Basis in guten Treuen angenommen werden durfte, vom Alba Festival 2021 und seinem Publikum gehe – trotz Schutzkonzept und Zugangsbeschränkung - eine signifikant grössere Gefahr aus als von den vergleichbaren Veranstaltungen (E. 5). Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit dem Bewilligungsentzug anknüpfend an ein verpöntes Merkmal ohne qualifizierte sachliche Gründe ungleich behandelt und damit das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verletzt (E. 6.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
Feststellung der Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSRÜCKNAHME COVID-19 DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GROSSVERANSTALTUNGEN IMPFUNG JURISTISCHE PERSON POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 6 Ziff. I EMRK Art. 11 EMRK Art. 13 EMRK Art. 14 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2