Appeal Against Four-Year Confinement Extension Annulled for Disproportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the appeal against the extension of a confinement order that had already lasted three years, specifically addressing the proportionality of extending it further. The court reasoned that confinement measures, particularly regarding their duration and the size of the restricted area, must not exceed what is necessary, and an extension to a total of four years placed a significant burden on the individual. Since the appellant's recent behavior did not indicate a heightened public security interest necessitating such a severe measure, the challenged extension was deemed disproportionate and therefore unlawful, leading to the annulment of the order.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI210041-L) | Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer bisher insgesamt dreijährigen Eingrenzung. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist (E. 5.3.1). Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, was unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Auch unter dem Aspekt der Rayongrösse wiegt die Eingrenzung nicht leicht (E. 5.3.4). Eine solch schwerwiegende Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Verhalten des Beschwerdeführers ist kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mehr anzunehmen (E. 5.3.5). Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme (E. 5.3.6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article concerning the legal basis for confinement is implicitly at the core of the decision to overturn the order, as the conclusion relies on proportionality under this law.
This specific provision governing confinement grounds was considered in assessing the legality of the measure.
This specific provision governing confinement grounds was considered in assessing the legality of the measure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00586
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI210041-L) · Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer bisher insgesamt dreijährigen Eingrenzung. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist (E. 5.3.1).
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer insgesamt bereits dreijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt vier Jahren, was unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt. Auch unter dem Aspekt der Rayongrösse wiegt die Eingrenzung nicht leicht (E. 5.3.4). Eine solch schwerwiegende Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn auch das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Verhalten des Beschwerdeführers ist kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mehr anzunehmen (E. 5.3.5).
Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme (E. 5.3.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER EINGRENZUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 AIG Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3