Adjacent Owner Joinder in Inventory Exclusion Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning the exclusion of certain buildings from an inventory, where an adjacent property owner, planning a multi-family house, sought to be joined to the proceedings, arguing that a formal protection order under the relevant planning law provision (§ 238 Abs. 2 PBG) would restrict their development freedom more significantly than general aesthetic rules (§ 238 Abs. 1 PBG). The court reasoned that the adjacent owner possessed the requisite special spatial proximity to the subject matter, giving them a practical interest in upholding the decision to exclude the buildings from the inventory (i.e., dismissing the appeal), and therefore granted the request for joinder (Beiladung) to ensure their right to be heard and the principle of equality of arms before the first appellate instance.
Legislator-Regeste
AmtlichBeiladung | Beiladung im Zusammenhang mit der Rekursanfechtung einer Inventarentlassung durch die betroffene Grundeigentümerschaft. Unter Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen in das Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren (E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer, der auf der Nachbarparzelle der streitbetroffenen Liegenschaften die Erstellung eines Mehrfamilienhauses plant, die erforderliche, besondere räumliche Nähe zur Streitsache gegeben. Eine Inventarisierung oder formelle Unterschutzstellung der Bauten aufgrund von § 238 Abs. 2 PBG schränkt die Freiheit des Nachbars, sein eigenes Grundstück mit Blick auf ästhetische Gesichtspunkte nach eigenem Gutdünken zu überbauen bzw. zu gestalten, stärker ein, als dies im Rahmen der allgemeinen Ästhetikvorschrift nach § 238 Abs. 1 PBG der Fall ist. Damit hat der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen an der Bestätigung der Inventarentlassung bzw. der Abweisung der Rekurse (E.2.2). Stellt eine Person, die zur Anfechtung einer Rekursgutheissung nach § 49 i.V.m. § 21 VRG legitimiert wäre, ein Beiladungsgesuch vor Baurekursgericht, ist diesem indes stattzugegeben. Es muss dieser Person mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Waffengleichheit möglich sein, sich – mit dem entsprechenden Kostenrisiko (§ 13 f. und § 17 VRG) – bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu beteiligen (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in relation to the participation of another person in the appeal procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00585
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00585 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Beiladung · Beiladung im Zusammenhang mit der Rekursanfechtung einer Inventarentlassung durch die betroffene Grundeigentümerschaft. Unter Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen in das Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer, der auf der Nachbarparzelle der streitbetroffenen Liegenschaften die Erstellung eines Mehrfamilienhauses plant, die erforderliche, besondere räumliche Nähe zur Streitsache gegeben. Eine Inventarisierung oder formelle Unterschutzstellung der Bauten aufgrund von § 238 Abs. 2 PBG schränkt die Freiheit des Nachbars, sein eigenes Grundstück mit Blick auf ästhetische Gesichtspunkte nach eigenem Gutdünken zu überbauen bzw. zu gestalten, stärker ein, als dies im Rahmen der allgemeinen Ästhetikvorschrift nach § 238 Abs. 1 PBG der Fall ist.
Damit hat der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen an der Bestätigung der Inventarentlassung bzw. der Abweisung der Rekurse (E.2.2). Stellt eine Person, die zur Anfechtung einer Rekursgutheissung nach § 49 i.V.m. § 21 VRG legitimiert wäre, ein Beiladungsgesuch vor Baurekursgericht, ist diesem indes stattzugegeben. Es muss dieser Person mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Waffengleichheit möglich sein, sich – mit dem entsprechenden Kostenrisiko (§ 13 f. und § 17 VRG) – bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu beteiligen (E. 3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄSTHETIKVORSCHRIFT BEILADUNG BEILADUNGSGESUCH EINORDNUNG INVENTARBEREINIGUNG INVENTARENTLASSUNG LEGITIMATION NACHBAR UNTERSCHUTZSTELLUNG WAFFENGLEICHHEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. 2 PBG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3