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VB.2021.00583 • VG ZH VB.2021.00583 KI-generiert

Foreigner Denied Residency Extension Due to Excessive, Self-Inflicted Social Welfare Dependence

Geschäftsnummer VB.2021.00583
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreigner was denied an extension of their residence permit because they, along with their spouse and child, had received over CHF 300,000 in social welfare funds since 2014, indicating no sustainable departure from social assistance. The court determined that this dependence on social welfare was significantly self-inflicted, and the duration and amount of aid, coupled with the self-inflicted nature of the dependency, constituted a legitimate public interest in terminating their residency that outweighed the individual's interest in remaining with their spouse, especially as the spouse could either leave the country or maintain a long-distance relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter seit 2014 über Fr. 300'000.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 2.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als erheblich selbstverschuldet zu gelten (E. 2.4). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs sowie das erhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit stellen ein legitimes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das Interesse am Verbleib beim Ehemann vermag das öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen, zumal dem Ehemann eine Ausreise nach Thailand oder die Führung einer Fernbeziehung zumutbar sind (E. 2.6). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ehegatte Ausreise Sozialhilfe persönliche Verhältnisse Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Cited as a ground for revoking the residence permit due to reliance on social assistance.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Cited as a ground for revoking the residence permit due to reliance on social assistance.

Art. 42 Abs. 1 AIG

Cited as the basis for the court's decision regarding the withdrawal of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00583

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00583 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter seit 2014 über Fr. 300'000.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 2.3).

Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als erheblich selbstverschuldet zu gelten (E. 2.4). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs sowie das erhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit stellen ein legitimes öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das Interesse am Verbleib beim Ehemann vermag das öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen, zumal dem Ehemann eine Ausreise nach Thailand oder die Führung einer Fernbeziehung zumutbar sind (E. 2.6). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3