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VB.2021.00580 • VG ZH VB.2021.00580 KI-generiert

Residence Permit Application Amidst Significant Change of Circumstances

Geschäftsnummer VB.2021.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an application for a residence permit by an individual who had been residing in Switzerland illegally for over 15 years, despite two previous applications being rejected, the last of which was a hardship case denial nearly twelve years prior. The court ruled that an administrative authority is only obliged to consider a new application if material circumstances have changed significantly since the last decision, and that non-compliance with a removal order carries less weight than new facts supporting the claim. However, given the significant passage of time and considerable changes in the factual situation since the last substantive decision, a re-evaluation of the individual's situation was deemed necessary, leading to the approval of the appeal and a return to the lower court for substantive review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 15 Jahren illegal, aber mit stets bekanntem Aufenthalt in der Schweiz auf und hat zwei (2008 und 2012 geborene) Söhne, welche heute beim Vater leben und beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Im Jahr 2010 wurde ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen; auf alle seither eingereichten Gesuche trat der Beschwerdegegner jeweils ohne Begründung (sinngemäss) nicht ein.] Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. So ist eine Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben (E. 2.2). Neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommt dabei praxisgemäss nur ein im Vergleich mit neuen anspruchsbegründenden Tatsachen reduziertes Gewicht zu. Über die ausländerrechtliche Situation der Beschwerdeführerin wurde jedoch zuletzt vor bald zwölf Jahren materiell im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung entschieden, sodass sich ungeachtet neuer anspruchsbegründender Tatsachen eine Neubeurteilung aufdrängt. So ist es gerade auch das Ziel von Gesuchen wie dem verfahrensauslösenden, den langjährigen illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person zu legalisieren. Hier kommt hinzu, dass sich der Sachverhalt in den letzten zehn Jahren nicht nur infolge des Zeitablaufs erheblich geändert hat (zum Ganzen E. 2.3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit URB/UP. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Prüfung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen veränderte Verhältnisse Abschiebung Wiedererwägung des Asylgesuchs Gesuch an eine Behörde bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
Cited as a basis for the re-evaluation of the case, implying a potential right to family life that warrants reconsideration.
§ 16 VRG
Cited in relation to the reopening of proceedings, implying that new circumstances justify a renewed examination of the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 EMRK

Cited as a basis for the re-evaluation of the case, implying a potential right to family life that warrants reconsideration.

§ 16 VRG

Cited in relation to the reopening of proceedings, implying that new circumstances justify a renewed examination of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00580

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 15 Jahren illegal, aber mit stets bekanntem Aufenthalt in der Schweiz auf und hat zwei (2008 und 2012 geborene) Söhne, welche heute beim Vater leben und beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

Im Jahr 2010 wurde ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen; auf alle seither eingereichten Gesuche trat der Beschwerdegegner jeweils ohne Begründung (sinngemäss) nicht ein.] Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. So ist eine Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben (E. 2.2).

Neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommt dabei praxisgemäss nur ein im Vergleich mit neuen anspruchsbegründenden Tatsachen reduziertes Gewicht zu. Über die ausländerrechtliche Situation der Beschwerdeführerin wurde jedoch zuletzt vor bald zwölf Jahren materiell im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung entschieden, sodass sich ungeachtet neuer anspruchsbegründender Tatsachen eine Neubeurteilung aufdrängt.

So ist es gerade auch das Ziel von Gesuchen wie dem verfahrensauslösenden, den langjährigen illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person zu legalisieren. Hier kommt hinzu, dass sich der Sachverhalt in den letzten zehn Jahren nicht nur infolge des Zeitablaufs erheblich geändert hat (zum Ganzen E. 2.3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit URB/UP. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Prüfung. · --- · Stichworte: · HÄRTEFALLGESUCH ILLEGALER AUFENTHALT NEUE TATSACHEN NEUES GESUCH NICHTEINTRETEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG VERÄNDERUNG ZEITABLAUF · Rechtsnormen:

· Art. 8 EMRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2