New Construction Denied Due to Non-Compliance with Building Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the refusal of a building permit for a new multi-family house within the zone of a pre-existing, legally established apartment complex that does not conform to current building regulations. While existing structures in such zones are protected by a vested rights guarantee, allowing them to remain, any modifications or new constructions are subject to strict conditions. The court reasoned that constructing a new, independent building, even attached to an existing one, is not considered a mere modification or expansion. Therefore, any new construction must both adhere to the original zoning plan for the complex and comply with the standard building regulations, as the old zoning plan does not provide a basis for new permits, unless the complex has been legally converted to a new-style development. In this case, the proposed new building failed to meet the standard building regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Perimeter einer altrechtlichen Arealüberbauung. Die streitbetroffene Überbauung widerspricht den heutigen Bauvorschriften (Regelbauweise sowie Arealüberbauung) und fällt damit grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich von § 357 Abs. 1 PBG. Bestehende Bauten und Anlagen der Arealüberbauung dürfen mit Blick auf die Besitzstandsgarantie bestehen bleiben, doch sind Änderungen nur nach Massgabe von § 357 Abs. 1 PBG zulässig. Allerdings ist die Neuerstellung einer selbständigen Baute – gar wenn an eine bestehende Baute angebaut wird – nicht als Umbau oder Erweiterung im Sinn von § 357 PBG zu betrachten. Ein selbständiger Neubau auf einem Grundstück im Perimeter einer altrechtlichen Arealüberbauung muss daher einerseits dem Arealüberbauungsrevers entsprechen, das heisst, er darf nicht zu einer wesentlich anderen Überbauung als seinerzeit bewilligt führen. Andererseits – da altrechtliche Arealüberbauungsbestimmungen keine Grundlage für eine neue Baubewilligung bieten können – muss eine solche Baute die Voraussetzungen der Regelbauweise einhalten. Letzteres gilt jedenfalls, soweit eine altrechtliche Arealüberbauung nicht in eine neurechtliche Arealüberbauung umgewandelt wurde bzw. werden kann (E. 4.1). Der Neubau erweist sich aber mit Blick auf die Regelbauweise nicht als bewilligungsfähig (E. 4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs modifications to existing buildings and structures within the scope of an old-law area development, specifying that such changes are only permissible under its terms. The court found that constructing a new, independent building, even if attached to an existing one, does not qualify as a modification or expansion under this section.
While not explicitly detailed in the provided text's summary of the ruling, this provision likely relates to the general requirements for building permits, which the court considered in relation to the new construction needing to meet the standard building regulations ('Regelbauweise').
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00578
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00578 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.03.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Perimeter einer altrechtlichen Arealüberbauung. Die streitbetroffene Überbauung widerspricht den heutigen Bauvorschriften (Regelbauweise sowie Arealüberbauung) und fällt damit grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich von § 357 Abs. 1 PBG.
Bestehende Bauten und Anlagen der Arealüberbauung dürfen mit Blick auf die Besitzstandsgarantie bestehen bleiben, doch sind Änderungen nur nach Massgabe von § 357 Abs. 1 PBG zulässig. Allerdings ist die Neuerstellung einer selbständigen Baute – gar wenn an eine bestehende Baute angebaut wird – nicht als Umbau oder Erweiterung im Sinn von § 357 PBG zu betrachten. Ein selbständiger Neubau auf einem Grundstück im Perimeter einer altrechtlichen Arealüberbauung muss daher einerseits dem Arealüberbauungsrevers entsprechen, das heisst, er darf nicht zu einer wesentlich anderen Überbauung als seinerzeit bewilligt führen.
Andererseits – da altrechtliche Arealüberbauungsbestimmungen keine Grundlage für eine neue Baubewilligung bieten können – muss eine solche Baute die Voraussetzungen der Regelbauweise einhalten. Letzteres gilt jedenfalls, soweit eine altrechtliche Arealüberbauung nicht in eine neurechtliche Arealüberbauung umgewandelt wurde bzw. werden kann (E. 4.1). Der Neubau erweist sich aber mit Blick auf die Regelbauweise nicht als bewilligungsfähig (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTRECHTLICH AREALPERIMETER AREALÜBERBAUUNG BESITZSTANDSGARANTIE ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE · Rechtsnormen:
· § 238 Abs. 2 PBG § 357 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2