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VB.2021.00574 • VG ZH VB.2021.00574 KI-generiert

Municipality Appeal on Reimbursement of Cable Connection Fees

Geschäftsnummer VB.2021.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a municipality's appeal regarding the requirement to reimburse cable connection fees after they were no longer billed through ancillary rental costs, with the court first affirming the municipality's standing to appeal. The court reasoned that cable connection fees are a general need falling under the basic requirement for social assistance, not situational benefits, and thus should not be treated as ancillary housing costs regardless of the lease agreement; while any prior practice of compensating these fees only when passed through via rent might strain equal treatment principles, the factual difference between compensation mechanisms meant strict equality was not mandatory, leading to the granting of the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von Kabelanschlussgebühren, nachdem diese nicht mehr über die Mietnebenkosten abgerechnet wurden. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Die an die UPC zu entrichtenden Kabelanschlussgebühren sind als ein bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten und fallen damit in den Grundbedarf; es handelt sich dabei nicht um situationsbedingte Leistungen. Damit sind die Kabelanschlussgebühren grundsätzlich aber auch nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Eine allfällige Praxis, wonach Kabelanschlussgebühren generell zusätzlich zum Grundbedarf vergütet würden, sofern sie über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, nicht aber, wenn sie direkt durch die Kabelnetzbetreiberin in Rechnung gestellt werden, stünde zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot. Die beiden Konstellationen unterscheiden sich allerdings, sodass eine Gleichbehandlung jedenfalls nicht imperativ geboten erscheint (E. 3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Wohnkosten Wohnungsrecht Anschlussgebühren Legitimation der Gemeinde Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 VRG

This provision was cited in the dispositive regarding the outcome of the appeal.

§ 41 Abs. III VRG

This procedural provision was cited in the dispositive, likely related to the decision process.

§ 26 lit. a SHG

This provision concerning the social assistance law was cited in the dispositive regarding the substance of the case.

§ 18 Abs. III SHG

This provision concerning the social assistance law was cited in the dispositive regarding the substance of the case.

§ 18 SHG

This provision concerning the social assistance law was cited in the dispositive regarding the substance of the case.

§ 14 SHG

This provision concerning the social assistance law was cited in the dispositive regarding the substance of the case.

§ 21 Abs. II VRG

This procedural provision was cited in the dispositive, likely related to the decision process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von Kabelanschlussgebühren, nachdem diese nicht mehr über die Mietnebenkosten abgerechnet wurden. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Die an die UPC zu entrichtenden Kabelanschlussgebühren sind als ein bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten und fallen damit in den Grundbedarf; es handelt sich dabei nicht um situationsbedingte Leistungen.

Damit sind die Kabelanschlussgebühren grundsätzlich aber auch nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Eine allfällige Praxis, wonach Kabelanschlussgebühren generell zusätzlich zum Grundbedarf vergütet würden, sofern sie über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, nicht aber, wenn sie direkt durch die Kabelnetzbetreiberin in Rechnung gestellt werden, stünde zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot. Die beiden Konstellationen unterscheiden sich allerdings, sodass eine Gleichbehandlung jedenfalls nicht imperativ geboten erscheint (E. 3).

Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde. · --- · Stichworte: · GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GRUNDBEDARF KABELANSCHLUSS KABELANSCHLUSSGEBÜHR LEGITIMATION DER GEMEINDE MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG MIETE NEBENKOSTEN PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 21 Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2