Refusal to Extend Doctoral Student Residency Upheld After Failed Examinations and Program Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to extend a residency permit granted for doctoral studies after the applicant failed to complete the required examinations due to the termination of the underlying employment as a doctoral candidate. The court reasoned that since the initial purpose of the stay was fulfilled by the failure to complete the doctorate, a subsequent change of study to a Master's program was not warranted for an extension under the relevant provision, especially since the applicant, already holding a foreign Master's degree, had only minimally progressed in the new full-time program while on leave due to a therapy-resistant depression, making a timely graduation highly uncertain, thus the refusal was not discriminatory, did not constitute a hard case, and was proportional, though the execution of the decision must consider the applicant's increased risk of suicide.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG? [Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, um hier ein Doktorat zu absolvieren. Nachdem dieser das Doktorat zufolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand nicht abschliessen konnte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer, der in der Folge ein neues Masterstudium begann, ist aus psychischen Gründen vom Masterstudium beurlaubt.] Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Zwischen- und Schlussprüfungen müssen innerhalb nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen ausländischen Mastertitel. Die erforderlichen drei Prüfungen für das Doktoratsprogramm bestand er nicht. Durch das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers als erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob ihm ein Studienwechsel zu bewilligen ist (E. 3.4). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Studienwechsel zugestanden würde, hätte er jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen und sein im Herbst 2020 begonnenes Vollzeitstudium im Februar 2022 abschliessen müssen. Wegen einer therapieresistenten Depression ist er derzeit jedoch vom Vollzeitstudium beurlaubt. Bisher konnte er lediglich 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielen. Auch wenn ihm eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Die Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht mehr zu verlängern (E. 3.5). Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (E. 4). Kein Härtefall (E. 5). Die Nichtverlängerung erweist sich auch alsverhältnismässig (E. 6). Im Rahmen des Vollzugs ist dem gesteigerten Suizidrisiko des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (E. 7.2). Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article concerning the prerequisites for the issuance or extension of a residence permit for education and training was central to the court's decision regarding the non-extension of the permit.
This specific provision under Art. 27 AIG was relevant to the court's finding regarding the fulfillment of the residence purpose.
This provision was implicitly used as part of the legal framework governing the residence permit extension, although the main ground cited Art. 27 AIG.
This provision relating to fundamental rights was considered by the court in assessing the proportionality and potential discrimination claims.
This provision of the European Convention on Human Rights was reviewed by the court in relation to the applicant's claims.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00568
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00568 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.03.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG? [Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, um hier ein Doktorat zu absolvieren.
Nachdem dieser das Doktorat zufolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand nicht abschliessen konnte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer, der in der Folge ein neues Masterstudium begann, ist aus psychischen Gründen vom Masterstudium beurlaubt.] Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG (E. 3.1). Zwischen- und Schlussprüfungen müssen innerhalb nützlicher Frist abgelegt werden (E. 3.2).
Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen ausländischen Mastertitel. Die erforderlichen drei Prüfungen für das Doktoratsprogramm bestand er nicht. Durch das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers als erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob ihm ein Studienwechsel zu bewilligen ist (E. 3.4). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Studienwechsel zugestanden würde, hätte er jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen und sein im Herbst 2020 begonnenes Vollzeitstudium im Februar 2022 abschliessen müssen.
Wegen einer therapieresistenten Depression ist er derzeit jedoch vom Vollzeitstudium beurlaubt. Bisher konnte er lediglich 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielen. Auch wenn ihm eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Die Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht mehr zu verlängern (E. 3.5). Keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung (E. 4).
Kein Härtefall (E. 5). Die Nichtverlängerung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 6). Im Rahmen des Vollzugs ist dem gesteigerten Suizidrisiko des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (E. 7.2). Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK AUS- UND WEITERBILDUNG BEHINDERTENRECHTSKONVENTION DISKRIMINIERUNG DOKTORAT MASTER STUDIENWECHSEL SUIZIDGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 27 AIG Art. 27 Abs. I lit. d AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 8 Abs. II BV Art. 14 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3