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VB.2021.00567 • VG ZH VB.2021.00567 KI-generiert

Family Reunification Application Rejection Overturned Due to Sufficient Supplementary Income

Geschäftsnummer VB.2021.00567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned the rejection of a family reunification application due to the concrete risk of dependency on social assistance, requiring the court to assess the applicant's supplementary income as a ride-share driver and the potential earnings of the spouse seeking entry. The court determined that given the factual right of residence, the application could only be rejected for good cause, and finding that the supplementary earnings of the husband, potentially combined with the realistically achievable income of the wife, negated any concrete threat of social welfare dependency, the court held that the sole disputed requirement was met and granted the appeal, ordering the issuance of the residence permit to the wife.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.] Es kann von einem faktischen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, weshalb der Familiennachzug nicht nur in pflichtgemässem Ermessen, sondern nur aus guten Gründen abgewiesen werden kann (E. 2). Es ist aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemanns und/oder des von der Ehefrau realistisch zu erzielenden Einkommens nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit ist damit erfüllt, weshalb der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung hinreichendes Einkommen Sozialhilfe Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1965 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländergesetz, AuG)

This provision likely forms the basis for the requirement of social welfare independence, which was the central issue found to be met.

Art. 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. März 1971 (VRP)

This provision is likely related to the procedure for granting the residence permit, as the court orders the granting of the permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00567

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.] Es kann von einem faktischen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, weshalb der Familiennachzug nicht nur in pflichtgemässem Ermessen, sondern nur aus guten Gründen abgewiesen werden kann (E. 2).

Es ist aufgrund des Zusatzverdiensts des Ehemanns und/oder des von der Ehefrau realistisch zu erzielenden Einkommens nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit ist damit erfüllt, weshalb der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3