Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00564 • VG ZH VB.2021.00564 KI-generiert

Termination Upheld Following Post-Appeal Employee Response Opportunity

Geschäftsnummer VB.2021.00564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a termination, finding that while a prior hearing is generally preferred, a subsequent hearing suffices under specific legal provisions, as long as it allows the employer to assess the employee's suitability for future roles and the employee had an opportunity to respond. In this case, the employee was afforded a written statement opportunity after the appeal period, and the termination was based on substantive reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Einsatz als Vikarin, Kündigung, rechtliches Gehör] Gemäss § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG wird eine Anhörung in der Regel nachträglich durchgeführt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese routinemässig oder sogar ausnahmslos erst nachträglich durchgeführt werden darf. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorgängige – mündliche – Anhörung stattfinden kann. Dabei kommt ausnahmsweise auch eine Anhörung durch die antragstellende Schulbehörde infrage (E. 3.2). Dass hier die Rekursfrist bereits abgelaufen war, als der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde, verletzte deren Gehörsanspruch nicht. Denn zum einen konnte die nachträgliche Anhörung ihren Zweck erfüllen, dem Beschwerdegegner die Beurteilung der Opportunität weiterer Vikariatseinsätze der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Zum anderen hatte diese bereits im Rahmen der Rekursbegründung die Möglichkeit, auf die ausführliche Begründung des Kündigungsantrags durch die Schulleitung Bezug zu nehmen (E.3.3). Schliesslich lag ein sachlicher Grund für die Kündigung vor (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Begründung in der Sache Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftliche Urteilsbegründung Beschwerdelegitimation Überprüfung einer früheren Entscheidung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 2 LPG

Used to justify that the hearing can be conducted retroactively, but not necessarily that it must be.

§ 18 PG

Used as the legal basis for the termination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00564

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Einsatz als Vikarin, Kündigung, rechtliches Gehör] Gemäss § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG wird eine Anhörung in der Regel nachträglich durchgeführt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese routinemässig oder sogar ausnahmslos erst nachträglich durchgeführt werden darf. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorgängige – mündliche – Anhörung stattfinden kann.

Dabei kommt ausnahmsweise auch eine Anhörung durch die antragstellende Schulbehörde infrage (E. 3.2). Dass hier die Rekursfrist bereits abgelaufen war, als der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde, verletzte deren Gehörsanspruch nicht. Denn zum einen konnte die nachträgliche Anhörung ihren Zweck erfüllen, dem Beschwerdegegner die Beurteilung der Opportunität weiterer Vikariatseinsätze der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Zum anderen hatte diese bereits im Rahmen der Rekursbegründung die Möglichkeit, auf die ausführliche Begründung des Kündigungsantrags durch die Schulleitung Bezug zu nehmen (E.3.3).

Schliesslich lag ein sachlicher Grund für die Kündigung vor (zum Ganzen E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG KÜNDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHULBETRIEB VIKAR VIKARIAT · Rechtsnormen: · § 26 LPG 412.31 § 26 Abs. 2 LPG 412.31 § 18 PG § 18 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3