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VB.2021.00563 • VG ZH VB.2021.00563 KI-generiert

Farmhouse Removal and Protection Status Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal concerning the removal of a farmhouse, consisting of a residential and an agricultural section, from a municipal inventory and the decision not to grant it protected status. The court found that the court-appointed expert exceeded their mandate by including value judgments and proportionality considerations regarding protection, as the expert's role is strictly limited to clarifying the facts presented in the inventory, while legal assessment and proportionality of protection are solely the purview of the authorities. Although the agricultural section's asserted economic-historical significance lacked foundation in the expert reports, the residential part was deemed to possess high intrinsic value due to its architectural-historical significance, largely intact original condition, and at least an elevated situational value.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Überprüfung Entlassung eines Bauernhauses (bestehend aus Wohn- und Ökonomieteil) aus kommunalem Inventar und Verzicht auf Unterschutzstellung. Der behördlich bestellte Gutachter verliess mit Wertungen und Verhältnismässigkeitsüberlegungen seinen Aufgabenbereich. So erfolgte die Beurteilung der Zeugeneigenschaft in Abhängigkeit von der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung. Indes ist es einzig Aufgabe eines Gutachtens, die in einem Inventar gemachten Äusserungen zu vertiefen und genauer abzuklären. Mit anderen Worten ist die Aufgabe des Gutachters auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen deren rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Genauso liegt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung im Aufgabenbereich der Behörde. Die vom Beschwerdeführer behauptete wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung des Ökonomieteils findet in den Gutachten keine Grundlage. Hingegen kommt dem Wohnteil ein hoher Eigenwert zu. Dieser ergibt sich aus der bauhistorischen Bedeutung einerseits und dem weitgehend intakten Originalzustand andererseits. Zudem weist er einen mindestens erhöhten Situationswert auf (E.8.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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innerer Wert Schätzungsgutachten Verstrickungsbruch Abschiebung Gesetzlicher Schutz Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is the legal basis for the partial approval of the appeal regarding the exclusion of the farmhouse from the inventory.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Überprüfung Entlassung eines Bauernhauses (bestehend aus Wohn- und Ökonomieteil) aus kommunalem Inventar und Verzicht auf Unterschutzstellung. Der behördlich bestellte Gutachter verliess mit Wertungen und Verhältnismässigkeitsüberlegungen seinen Aufgabenbereich.

So erfolgte die Beurteilung der Zeugeneigenschaft in Abhängigkeit von der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung. Indes ist es einzig Aufgabe eines Gutachtens, die in einem Inventar gemachten Äusserungen zu vertiefen und genauer abzuklären. Mit anderen Worten ist die Aufgabe des Gutachters auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen deren rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Genauso liegt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung im Aufgabenbereich der Behörde. Die vom Beschwerdeführer behauptete wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung des Ökonomieteils findet in den Gutachten keine Grundlage.

Hingegen kommt dem Wohnteil ein hoher Eigenwert zu. Dieser ergibt sich aus der bauhistorischen Bedeutung einerseits und dem weitgehend intakten Originalzustand andererseits. Zudem weist er einen mindestens erhöhten Situationswert auf (E.8.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUERNHAUS DENKMALPFLEGE EIGENWERT GESTALTUNGSPLAN GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG ÖKONOMIETEIL PRIVATER GESTALTUNGSPLAN SCHUTZUMFANG SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG WOHNANTEIL ZEUGENEIGENSCHAFT ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3